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BGH Urteil vom 18.08.1982 – 2 StR 154/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 154/82 URTEIL WERT,

in der Strafsache

gegen

Michael Uve C um zus Temmmii - DEE , geboren am MED 1957 ir WE ,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20, August 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter, Staatsanwalt wu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE» aus Ts GEEEEEED>

als Verteidigerin des Angeklagten in der Verhandlung vom 18. August 1982,

Justizangestellte EBENE

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden von 14. August 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte in der Nacht vom 7./8. Januar 1979 - möglicherweise zusammen mit dem Zeugen Mehmet TB - die später getötete Bärbel Weg in deren Wohnung. Dort versuchte er, mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Sie verhielt sich jedoch abweisend. Um sein Ziel zu erreichen, schlug der Angeklagte - entweder allein oder im Zusammenwirken mit TB - im Wohnzimmer brutal auf das Opfer ein, das dadurch vor allem erhebliche Kopfverletzungen erlitt. Als Bärbel We schließlich im Schlafzimmer rücklings auf dem Bette lag, erhielt sie - entweder vom Angeklagten oder von T@&B - mehrere Messerstiche in Hals und Magen. Danach wurde in der Wohnung Feuer gelegt. Das Tatopfer starb am folgenden Morgen. Der Tod trat auf Grund des Zusammenwirkens mehrerer Unstände ein: maßgebend waren der starke Blutverlust infolge der Stichverletzungen, die stumpfen Gewalteinwirkungen sowie der durch beide bewirkte Verletzungsschock. Daß die stumpfen Gewalteinwirkungen allein ausgereicht hätten, den Tod des Opfers herbeizuführen, konnte nicht festgestellt werden. Das Land-

-Uu-

gericht hat es nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte dem Opfer die Stichverletzungen beigebracht habe; nicht auszuschließen sei, daß sich der Angeklagte - entsprechend seiner früheren Einlassung - vom Bett im Schlafzimmer zurückgezogen habe, "als ihm die Sache zu blutig wurde", und an der Tür zum Wohnzimmer davon überrascht

. worden sei, "daß TB plötzlich mit einem

Messer zustach",

1. Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt; es hätte, um dieser Pflicht zu genügen, die Mutter und zwei Brüder des Zeugen Mehmet T&M vernehmen müssen.

Die Rüge greift nicht durch. Die Staatsanwaltschaft hatte die Zeugen zum Beweise dafür benannt, daß Mehmet TER ihnen gegenüber keine Tatbeteiligung und keine Anwesenheit in der Wohnung des Opfers zugegeben habe. Von der Verteidigung war dagegen der Antrag gestellt worden, dieselben Zeugen darüber zu hören, daß Mehmet Te während seines Urlaubs im September 1980 in der Türkei in Gegenwart seiner Ehefrau, seiner Mutter sowie zweier Brüder erklärt habe, er sei in dieser Sache "mit drin", habe die später Getötete in ihre Wohnung gebracht und sich auch dort aufgehalten, könne jedoch über "diese Sache" nur in der Türkei, nicht dagegen in Deutschland sprechen.

Das Gericht hat beide Anträge abgelehnt, und zwar den Antrag der Verteidigung deshalb, weil die unter Beweis gestellte Tatsache so behandelt

werden könne, als wäre sie wahr, den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft nit der Begründung, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Sie betreffe nur ein Indiz. Selbst wenn Mehmet Te Tatbeteiligung und Anwesenheit in der Wohnung des Opfers nicht eingeräumt habe, könne seine Tatbeteiligung auch ohne Berücksichtigung der Aussage seiner Ehefrau "nach dem übrigen Beweisergebnis" nicht mehr ausgeschlossen werden, Das gelte insbesondere im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten, wonach auch das dritte, benutzte Glas auf dem Eßtisch im Wohnzimmer bereits vor Eintritt der Verrußung ungestürzt gewesen sei, was den Schluß nahelege, daß sich vor der Brandlegung drei Personen in der Wohnung befunden hätten, wobei als dritte Person "nach dem sonstigen Beweisergebnis" allein Mehmet Te in Betracht komme.

Das Vorbringen der Revision läßt sich nicht dahin auslegen, daß gerügt werden soll, das Gericht habe die Beweisamträge mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt (§ 244 Abs. 3 StPO). Demgemäß ist das Verfahren des Gerichts lediglich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPo) geboten hätte, die benannten Zeugen zu hören. Das ist zu verneinen. Das Gericht mußte sich angesichts der Beweislage nicht zur Vernehmung der Zeugen gedrängt sehen.

Die Beweislage war dadurch gekennzeichnet, daß

die Ehefrau des Zeugen Mehmet Tetik bekundet hatte, ihr Mann habe - in Gegenwart der als Zeugen benannten Familienangehörigen - erklärt, er sei in die Sache verwickelt. Dagegen war von dem Zeugen

Mehmet TER eine solche Erklärung in Abrede gestellt worden. Eine Vernehmung der von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als Zeugen benannten Familienangehörigen versprach unter diesen Unständen lediglich Aufschluß darüber, ob Mehmet

Tetik die von seiner Ehefrau geschilderte Erklärung abgegeben hatte oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hielt das Gericht für entbehrlich; denn es war - gemäß der Begründung, mit der es den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt hat - zu der Auffassung gelangt, die Möglichkeit einer Tatbeteiligung Tee selbst dann nicht ausschließen

zu können, wenn die benannten Zeugen, statt unvernommen zu bleiben, glaubhaft bekunden würden, daß Mehnet Tetik ihnen gegenüber nicht eingeräumt habe, in

die Sache verwickelt zu sein. Diese Beurteilung,

die sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage dieser, vom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Beurteilung steht aber fest, daß sich die Bestätigung der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Deshalb durfte das Gericht davon absehen, die Zeugen zu hören. Daß ihre Vernehmung zu anderen, außerhalb

der Beweisbehauptung liegenden Fragen eine entscheidungserhebliche Sachaufklärung erbracht hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die getroffenen Feststellungen ließen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen nicht zu; das entspricht auch der Auffassung des Generalbundesanwalts.

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Soweit eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 < StGB) in Betracht kommen könnte, ist darauf nicht mehr einzugehen, nachdem der Senat - mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - die Verfolgung durch einen gleichzeitig mit dem Urteil verkündeten Beschluß gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt hat.

Die Revision war demgemäß zu verwerfen.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer