Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 06.08.1982 – 2 StR 440/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 440/82 BESCHLUSS-6.®,

in der Strafsache

gegen

Michael 5 WuuuumEEEEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEEEn 1961 ir du.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- wegen schweren Raubes u.a.

AB

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 1 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer . Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

- Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls - unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils gemäß § 31 Abs. 2 JGG - zu einer Jugendeinheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision unbeschränkt eingelegt und das Rechtsmittel später mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts (nur) insoweit begründet, als es sich gegen den ‚Strafausspruch richtet. Eine Beschränkung ist dadurch nicht eingetreten, weil eine Vollmacht des Pflichtverteidigers hierzu nicht nachgewiesen ist.

Soweit das Rechtsmittel weiterhin auch den Schuldspruch betrifft, ist es jedoch mangels Antragstellung und Begründung unzulässig (§§ 345, 349 Abs. 1 StPO).

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Gericht, wie der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt zutreffend beanstanden, bei der Bemessung der Jugendstrafe in unzulässiger Weise (BGHSt 15, 224, 226; BGH MDR 1982, 339) "bezüglich des Raubes dem Gesichtspunkt der Generalprävention wesentliche Bedeutung" beigemessen hat (UA S. 14) und nicht auszuschließen ist, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat.

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es danach nicht mehr.

Mösl 5 Meyer Maier Theune Niemöller