Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 29.07.1982 – 4 StR 385/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

h StR 385/82 BESCHLUSS

Y ”

in der Strafsache gegen

den Verkäufer Rolf Wilhelm P EB aus CB dort geboren am lb 1944,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Februar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrens- als auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen ihn gehen fehl.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 7. Juli 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat sich zwar bei der Bildung der Gesamtstrafe an das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO gehalten. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat es jedoch gegen dieses Verbot verstoßen. Es hat nämlich für die unter Zfr. III Nr. 4 der Urteilsgründe festgestellte Tat ("Fahrten zu Gunsten Dei") auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren, also auf eine Strafe erkannt, die über der früheren Strafe liegt. Das Verschlechterungsverbot gebietet aber dem neuen Tatrichter, wenn er das Tatgeschehen nicht, wie der frühere Richter, als einheitliche Tat sondern als Mehrheit von Straftaten beurteilt, nicht nur bei der Bildung der Gesamtstrafe, sondern auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen die frühere Strafe nicht zu überschreiten (vgl. BGHSt 14, 5, 7/8; Pikart in KK § 358 StPO Rdn. 30 m.w.Nachw.). Dies hat das Landgericht verkannt. Der genannte Einzelstrafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der übrigen Einzelstrafen ebenfalls von seinem fehlerhaften Verständnis des Verbots der Schlechterstellung hat leiten lassen, müssen auch

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diese aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Hürxthal Knoblich Ruß

Engelhardt Goydke