Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 20.07.1982 – 1 StR 395/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pd
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 395/82 BESCHLUSS ur
in der Strafsache
gegen
den Zeitschriftenwerber Hans-Peter R EB ,
ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1357 in vun zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
TÜ
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 1982 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
18, März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat zwar in rechtlich nicht ansreifbarer Weise festgestellt, daß der Angeklagte dem Tatopfer Benno Sg mehrere Faustschläge versetzt hat, die zu dessen Sturz auf den Hinterkopf mit der Folge eines Schädelbruchs führten (UA S. 8, 12 f.). Dagegen fehlen ausreichende Feststellungen zur Kausalität dieser Verletzung für den Tod des Opfers. Das Landgericht bejaht den Kausalzusammenhang zwar (UA S. 13), begründet diese Annahme jedoch nicht näher, Das wäre Jedoch hier jedenfalls deshalb erforderlich gewesen, weil bei Sg neben dem Schädelbruch auch eine - möglicherweise alkoholtoxisch bedingte - Kleinhirnatrophie festgestellt wurde und der Tod erst am 23. April 1981
infolge Kreislaufversagens eintrat (UA S. 10). § 226 StGB setzt eine engere Beziehung zwischen Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg als den Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraus (BGH,
Urt. v. 23.9.1981 - 3 StR 298/81 - bei Holtz MDR 1982, 102).
Herdegen Kuhn Maul Schikora Foth