Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 15.07.1982 – 1 StR 367/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_367/82 BESCHLUSS A517

in der Strafsache

gegen

den Maler Karl S u aus DEE ecnoren am EEE 1939 in BEEEEB/Rumänien,

wegen versuchten Diebstahls u. a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziff. 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. März 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Angriffe, die die Revision gegen den Schuldspruch erhebt, sind unbegründet; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1982 verwiesen werden.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Einzelstrafe wegen versuchten Diebstahls hat das Landgericht zwar strafmildernd berücksichtigt, daß diese Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (UA S. 22). Es wird jedoch nicht deutlich, ob die Strafkammer bei der Festsetzung dieser Strafe von dem nach § 23 Abs. 2,

§ 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen ist oder ob sie den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der wegen versuchten Diebstahls verhängten Strafe zwingt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1979

- 4 StR 431/79); es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Fehler auch auf die wegen Vortäuschen einer Straftat verhängte weitere Strafe ausgewirkt hat. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei bereits dreimal zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Aus dem im Urteil (UA S. 3 bis 5) mitgeteilten Auszug aus dem Bundeszentralregister ergibt sich vielmehr, daß der Angeklagte am 29. Mai 1978 und am 13. November 1978 jeweils zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist; die beiden Strafen wurden durch Beschluß gemäß § 460 StPO vom 26. Juni 1979

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zurückgeführt. Das ändert zwar nichts daran, daß der Angeklagte die nun abgeurteilten Taten während einer laufenden Bewährungsfrist begangen hat; andererseits wird das Landgericht aber auch berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte - soweit ersichtlich - seit Begehung der hier abgeurteilten Taten vor fast drei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist.

Herdegen Maul Schikora

Granderath Schimansky