Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 06.07.1982 – 5 StR 368/82

5. Strafsenat

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5 StR_368/82

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Betonarbeiter Hassan O0 EB aus zuEEEB, geboren im Jahre 1948 in BED (Libanon),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEEER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (EEE zus EM

als Verteidiger,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

23. März 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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- 5 -

Gründe ke +

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet,

Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

Der Tatrichter hat zu Unrecht einen Strafrahmen "von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe" (UA S. 6) zugrunde gelegt. Der Strafrahmen für Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 (nicht: 3), 29 Abs, 1 Nr. 1 (nicht: 3) und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 BtMG, §§ 27 (insbesondere Abs. 2 Satz 2), 49 Abs. 1 StGB beträgt drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe. Auf diesem Fehler kann der Rechtsfolgenausspruch beruhen.

Der neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 29, 239, 243 f Rechnung zu tragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

wart SnwäaLts.,

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki