Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 30.06.1982 – 1 StR 268/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 268/82 BESCHLUSS
3o/k
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hermann BB aus EEE, ze-
boren am EEE 1937 in KEEEEEEE, zur Zeit
in Haft,
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
30. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
In einigen der vom Landgericht als Betrug bewerteten Einzelfälle der fortgesetzten Handlung erwecken die hierzu getroffenen Feststellungen durchgreifende Bedenken.
1. Im Fall II 2 b ist unklar, wie sich im Hinblick auf Mietdauer und Höhe des Mietzinses ein Betrag von DM 8.642,-- errechnet. Das müßte dargelegt werden.
2. Ähnliches gilt im Fall II 2 1. Die am 17. November 1980 bestellte Maschine war offenbar noch nicht geliefert, die einstweilen überlassene Maschine kostete monatlich IM 278,30. Da der Angeklagte "im Januar 1981 verschwand" (UA S. 6), wird nicht deutlich, wie sich der vom Landgericht auf DM 9.493,56 bezifferte Schaden zusammensetzt.
3. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte im Fall II 2 o ein Honorar von DM 580,--, nachdem
die Gegenleistung schon erbracht war; die in der Vereinbarung liegende Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit war also nicht ursächlich für die geleisteten Dienste.
bh. Welche Bedeutung im Fall II 2 p dem Umstand zukommt, daß die reservierten Hotelzimmer vom Angeklagten nicht akzeptiert wurden, und welche Bewandtnis es mit den "Reiseunterlagen" hatte, die der Angeklagte gegen Hingabe eines ungedeckten Schecks über DM 1.676,20 erhielt (insbesondere, ob in diesem Betrag auch Mietkosten enthalten waren), ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Näherer Erläuterung bedürfen auch die "Stornokosten", die dadurch entstanden, daß der Angeklagte die Reise nach Gran Canaria nicht antrat.
5. In den Fällen II2r, sundv erwecken die Ausführungen des Landgerichts Zweifel, ob es erkannt hat, daß nicht die Vorstellungen des Angeklagten zur Zeit der Scheckhingabe, sondern sein Wissen und Wollen zur Zeit der Entgegennahme der Leistungen maßgebend waren. Diese Zweifel können weder durch die allgemeinen Ausführungen auf UA S. 5 noch durch die Feststellung behoben werden,
>
der Angeklagte habe jeweils seiner "vorgefaßten Absicht" entsprechend gehandelt.
Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.
Herdegen RiBGH Dr. Ulsamer ist Foth in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Herdegen Granderath Schimansky