Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 29.06.1982 – 1 StR 60/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7A
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_60/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Bankkaufmann Josef J mp aus ME, geboren am EEE 194 in NE (CSR),
2. den Tiefbauunternehmer Karl GC EEEh aus SeEENENER, geboren am EB 1935 in ME, zur Zeit in Haft,
5. den kaufmännischen Angestellten Manfred Michael M EN aus ICE, geboren am ER 1944 in Ham,
wegen Untreue ua.
AR
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 1980
1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt: Der Angeklagte Jg ist schuldig der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit fünf Vergehen der Untreue, diese in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Der Angeklagte Gi ist schuldig der Anstiftung zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit fünf Vergehen der Anstiftung zur Untreue, diese in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des Betruges.
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Der Angeklagte Mg ist schuldig der Beihilfe zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit fünf Vergehen der Beihilfe zur Untreue, diese in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung ;
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
a) hinsichtlich der Angeklagten Ju und MB jeweils im gesamten Strafausspruch,
b) im Ausspruch der gegen den Angeklagten GEEEB wegen ärei Vergehen der Anstiftung zur Untreue verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: 1. Die Sachrügen führen zur Änderung und Neufas-
sung des Schuldspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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"Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten JE hinsichtlich der Fälle II 1/2
(Konto "Op" Nr. EEE 10; Ss. 10-20 UA), II 3 (Konto "MR ,S. 20-23 UA)
und II 4 (Konto "Sp", S. 23-25 UA) Tatmehrheit angenommen, weil Ag sich aufgrund von - für ihn bei der Eröffnung des Kontos "O8" nicht vorhersehbaren - Ereignissen und Entwicklungen jeweils neu dazu entschlossen habe, durch die Eröffnung der Konten "MB" und "Sc" und die Ausreichung von Krediten hierauf die geschilderten weiteren Untreuehandlungen zu begehen (S. 129 UA), Dementsprechend hat die Strafkammer insoweit auch bei den Angeklagten GB und Mg Tatmehrheit angenommen (S. 140/141, 150 UA). Die Strafkammer hat jedoch außer Betracht gelassen, daß ein Gesamtvorsatz nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Täter den Umfang seiner Taten von vornherein ins Auge gefaßt hat. Ein Gesamtvorsatz kann sich vielmehr auch dann noch bilden, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Entschluß, die weiteren Untreuehandlungen über das Konto "Mg" abzuwickeln, ist gefaßt worden, als das Konto "Ob" noch benutzt wurde, und das Konto "SED" ist zu demselben
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Zweck eröffnet und gebraucht worden, als noch mit dem Konto "Mg" gearbeitet wurde (S. 13/14, 16, 20-25, 126-129 UA). Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung war daher geboten. *
2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Jg hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat den Aufhebungsamtrag wie folgt begründet:
"Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zurückgewiesen und hat u.a. als wahr unterstellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund eines krankheitswertig neurotisch bedingten Erfolgszwanges geglaubt habe, den drohenden Schaden abwenden zu können, und daß er sich femer wegen einer krankheitswertigen Existenz- und Angstneurose nicht im Anfangsstadium seinem Arbeitgeber offenbart habe (S. 120/121, 152 UA). Die Strafkammer hat aber trotzdem ohne Anhörung eines Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint (S. 153/154 UA). Das erscheint rechtsfehlerhaft, weil dem Juristen die erforderlichen psychiatrischen und psychologischen Kenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen einer - hier als wahr unterstellten - krankheitswertigen Neurose auf das Einsichtsund insbesondere das Hemmungsvermögen des Angeklagten regelmäßig fehlen. Die Strafkammer hat auch keine Ausführungen gemacht, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß sie eine solche besondere Sachkunde besitze. Darauf,daß sich auch die
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Verteidigung nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB berufen hätte, kommt es nicht an, weil diese Frage von Amts wegen zu prüfen war und weil die rechtliche Einordnung des durch den Psychiater festzustellenden krankhaften Zustandes dem Gericht oblag.
Die Strafkammer hat sich allerdings noch darauf gestützt, daß sich der Angeklagte dazu bekannt habe, gewußt zu haben, daß sein Handeln nicht rechtens war. Außerden | könnte sich die als wahr unterstellte’ krankheitswertige Neurose nach Auffassung der Strafkammer nur auf das Tatmotiv bezogen haben. Dem steht jedoch entgegen, daß die Neurose nach Auffassung der Strafkammer auch dazu geführt haben kann, daß der Angeklagte die objektiv unrealistische Hoffnung gehabt hat, durch sein Vorgehen Schaden von der Bayerischen Vereinsbank abwenden zu können, und daß der neurotisch krankheitswertige Erfolgszwang ihn dazu veranlaßt hat, in seinem strafbaren Tun fortzufahren (S. 152, 153 UA)",
- Dem tritt der Senat bei.
3. Bei dem Angeklagten Gb entfallen infolge der Änderung des Schuldspruchs die drei wegen Anstiftung zur Untreue verhängten Einzelstrafen; deshalb konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Es obliegt dem Tatrichter, wegen der Anstiftung zur fortgesetzten Untreue usw. eine Einzelstrafe festzu-
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_ setzen und mit dieser und den weiteren - aufrechterhaltenen - Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Auch beim Angeklagten Mg führt die Änderung des Schuldspruchs infolge des Wegfalls der bisherigen Einzelstrafen zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es bleibt dem Tatrichter vorbehalten, wegen der Beihilfe zur fortgesetzten Untreue usw. eine auch im Verhältnis zu den Tatbeiträgen der übrigen Angeklagten angemessene Strafe zuzumessen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten waren, insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.
Herdegen Ulsamer Foth
Granderath Schimansky