Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 24.06.1982 – 4 StR 300/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 300/82 URTEIL
VRR
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Anton H su zu: TE, geboren am EB 1947 in rum,
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
(za
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal _ Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter we als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
P=N für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts Disseldorf vom 2. Februar 1982 im Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. vn
1. Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde. Der Verteidiger hatte beantragt, bezüglich der Zeugin H@- SENEEB einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zum Nachweis darliber einzuholen, daß sie lügenhaft sei und zu unbegründeten Verdächtigungen neige. Der Vorsitzende hat darauf einen Vermerk der Geschäftsstelle verlesen, wonach eine telefonische Rücksprache mit dem Bundeszentralregister ergeben habe, daß dort eine Eintragung nicht vorliege. Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer habe damit "nicht bzw. nicht in der nach § 244 . Abs. 6 StPO vorgeschriebenen Form" über den Beweisamtrag entschieden; die Einholung der telefonischen Auskunft reiche nicht aus und könne den erforderlichen Kan-
merbeschluß nicht ersetzen.
a) Diese Ansicht verkennt die rechtliche Bedeutung des geschilderten prozessualen Geschehens. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf nach § 24h Abs. 6 StPO die Ablehnung eines Beweisamtrages. Abgelehnt worden ist der Beweisamtrag des Verteidigers jedoch nicht. Der Vorsitzende hat ihm vielmehr stattgegeben, denn er hat das Ergebnis einer telefonischen Anfrage beim Bundeszentralregister mitgeteilt. Daß er das benannte Beweismittel durch einen nach seiner Auffassung ausreichenden Vermerk der Geschäftsstelle ersetzte, ändert an der Rechtsnatur der getroffenen Entscheidung nichts (BGHSt 22, 347, 348). Für einen Gerichtsbeschluß bestand somit kein Anlaß.
b) Die dem Revisionsvorbringen weiter zu entnehmende Rüge eines unzulässigen Austausches des angebotenen Beweismittels gegen ein anderes ist dem Beschwerdeführer verschlossen. sr
Das Recht des Vorsitzenden, einem Beweisamtrag stattz so
längere Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich wird, entspringt seiner Sachleitungsbefugnis (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl., § 244 Rän. 114; KK - Herdegen § 24h Rdn. 63). Maßnahmen der Sachleitung sind grundsätzlich auf dem in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wege, also durch Anrufung des Gerichts, zu beanstanden. Diesen Weg hätte hier auch der Beschwerdeführer beschreiten müssen, wenn er das Verfahren des Vorsitzenden bemängeln wollte. Er hat dies jedoch nicht getan, sich vielmehr unmittelbar nach der Verlesung des Vermerks der Geschäftsstelle mit der Schließung der Beweisaufnahme ein-
fern dadurch nicht eine Aussetzung oder
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verstanden erklärt. Er kann den behaupteten Verfahrensverstoß deshalb nicht mit der Revision geltend machen. Daß die Verwertung der telefonischen Auskunft im Urteil unzulässig gewesen sei, rügt er nicht.
c) Durch die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) war die Strafkammer nicht zur Einholung eines Zentralregisterauszuges gedrängt, nachdem der Vermerk der Geschäftsstelle vorlag.
2. Unbegründet ist auch die gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung erhobene, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dadurch, daß der Angeklagte mit dem Schlüsselbund auf den Kopf der Zeugin 0) einschlug und ihr sechs blutende Schnittverletzungen beibrachte, erfüllte er die äußeren und inneren Merkmale des § 223 a StGB.
3. Dagegen kann der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf seine Ehefrau vor der Wohnung ihres Freundes gewartet, um eine Aussprache herbeizuführen. Bei ihrem Erscheinen kam es zu einer kurzen tätlichen Auseinandersetzung, die der Freund der Ehefrau mit einem Schuß aus einer Gaspistole beendete. Die Ehefrau lief anschließend zu einer etwa 100 m entfernten Polizeiwache, stellte aber dort fest, daß diese unbesetzt war, und lief zurück. Der Angeklagte war ihr mit einem VW-Transporter nachge-
fahren. Er wendete vor der Polizeiwache und folgte seiner Frau - teils über eine Rasenfläche und öffentliche Grundstückszufahrten - erneut. Er versuchte mehrfach, ihr den Weg abzuschneiden, bis es ihm auf einer Hauszufahrt gelang, sie zu stellen. Dort sprang er aus dem Fahrzeug und versuchte, zu der gewünschten Aussprache zu gelangen. Die Ehefrau schlug ihm jedoch eine mitgeführte volle Weinflasche auf den Kopf.
Darin, daß der Angeklagte seiner Frau nachgefahren ist und sie durch Abschneiden des Weges "gestellt" hat, um eine Aussprache herbeizuführen, sind entgegen der Ansicht der Strafkammer die Merkmale einer Straftat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu finden.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllen, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88). Das ist jedoch nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr - wenn auch verbotenermaßen - vorzukonmen pflegt (BGH VRS 55, 126). Das Verlassen der Fahrbahn begründet für sich genommen daher hier ebensowenig den Unrechtsvorwurf des § 315 b Abs. ? Nr. 3 StGB wie der Umstand, daß der Angeklagte seiner Ehefrau mit dem Fahrzeug gefolgt ist. Hinzutreten muß in Fällen der vorliegenden Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte nicht unerhebliche tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 90; BGH VRS 55, 126). Daran fehlt es.
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Der Angeklagte versuchte nicht, seine Frau anzufahren oder mittels des sich ihr nähernden Wagens zu gefährlichen Ausweichreaktionen zu veranlassen. Solche Reaktionen wollte er ersichtlich verhindern, indem er ihr den Weg mit dem Ziel abschnitt, sie zu stellen.
Daß der Angeklagte sie in diesem Abschnitt des Geschehens in irgendeiner Weise mittels zweckwidrigen Einsatzes seines Kraftfahrzeugs bedrohen wollte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und hätte unter den gegebenen Umständen Jedenfalls näherer Darlegung bedurft,.
Darüber hinaus läßt sich den bisherigen Feststellungen auch nicht in nachprüfbarer Weise entnehmen, daß der Angeklagte seine Ehefrau konkret gefährdet hat. Zwar führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe gewußt, "daß er durch sein sprunghaftes, mit hoher Geschwindigkeit durchgeführtes Nachfahren hinter seiner Ehefrau ... (diese) in höchstem Maße an Leib und Leben gefährdete" (UA 15). Diese Ausführungen decken sich aber nicht mit den übrigen Feststellungen über das Vorhaben und die Fahrweise des Angeklagten und sind auch nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der Tatsache, daß die vorauseilende Ehefrau als Fußgängerin sich nicht sehr. schnell fortbewegt haben kann. Sonstige Feststellungen fehlen.
Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesen Punkte, ohne daß es einer Stellungnahme des Senats dazu bedarf, ob der Angeklagte den Tatbestand des 8 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dadurch verwirklicht hat, daß er seine Frau schließlich "stellter, Denn auch insoweit sind der
Ablauf des Geschehens, dessen Gefährlichkeit und im übrigen auch die Öffentlichkeit des Verkehrsrauns nicht nachprüfbar festgestellt.
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Beurteilung des Verkehrsde-. likts auf die Strafzumessung für die im unmittelbaren Anschluß daran begangene gefährliche Körperverletzung ausgewirkt. hat.
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Jähnke
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