Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 23.06.1982 – 2 StR 329/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Br AA;
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 329/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ernst Gernotn S qui,
ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1953 in ED Ku, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Februar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugend-
kammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht führt in seinen Strafzumessungserwägungen aus, strafschärfend falle die kriminelle Energie des Angeklagten ins Gewicht. Er habe bedenkenlos einem anderen Menschen das Leben abgesprochen, nur um sich in den Besitz der Barschaft des Taxifahrers zu setzen - wobei der Angeklagte allenfalls mit einem Bargeldbetrag von 200,- bis 300,- DM rechnen konnte (UA S. 27). Damit hat die Jugendkammer einen Beweggrund strafschärfend verwertet, der notwendig zu der dem Angeklagten angelasteten Tat gehört.
Bereits die Verurteilung wegen versuchten Mordes
beruht darauf, daß der Angeklagte den Taxifahrer aus Habgier zu töten versuchte.
Die erneute, nunmehr strafschärfende Berücksichtigung dieses Beweggrundes verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.
Mösl Müller Maier Theune Niemöller