Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 16.06.1982 – 3 StR 167/82

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_ StR 167/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Feuerwehrmann Luigi T GE aus v geboren am @B. EM 1957 in CHE - Cu (1 EEE) ,

wegen schweren Raubes

7

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-2.-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1982 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Selbst wenn gegen die Ausführungen des Landgerichts zur früheren Aussageverweigerung des Zeugen Nicola TB (UA Ss. 10/41) Bedenken bestehen (vgl. BGHSt 22, 113; BGH NJW 1980, 794 und MDR 1981, 157), beruht das Urteil nicht darauf. Denn das Landgericht hat den Alibibeweis ersichtlich unabhängig von diesen Erwägungen als nicht geführt angesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Schmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer