Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.06.1982 – 2 StR 199/82

2. Strafsenat

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AA

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 199/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Verputzer Werner FT aus Mau, dort geboren am EEE 19.7,

2. den Kaufmann Günter P WER zus MEER, dort geboren

am GEEEEEEEER :5.1,

wegen Körperverletzung u.a.

AA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juni 1982 einstimmig beschlossen:

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsspruch berichtigt, ergänzt und neu gefaßt wie folgt:

"Es sind schuldig:

1.) Der Angeklagte F EEE der gemeinschaftlichen gefährlichen

Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung

2.) der Angeklagte P der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und einer Körperverletzung.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte F GE zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten,

MA

der Angeklagte P ww zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.

Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt,

Soweit Verurteilung erfolgt ist, haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

= Angewendete Vorschriften: §§ 223 a, 303, 223, 25 Abs. II, 52 und 53 StGB."

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer