Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Entscheidung vom 09.06.1982 – 2 StR 17/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> str ız/ee DBESCHLUSS wo
in der Strafsache
gegen Ralf Harry-Peter R m aus AU,
geboren am EE> 1957 in ÜGEmme- og, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch
a) über die Einzelstrafen wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung,
b) über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;
1. Die Revision des Angeklagten RB führt zur
Änderung des Schuldspruchs. Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1982 aus:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nur insoweit erkennen, als die Strafkammer zwischen dem Verbrechen des schweren Raubs und den Vergehen der Freiheitsberaubung und Nötigung Tatmehrheit angenommen hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und deren Bewertung durch den Tatrichter ist insoweit Tateinheit gegeben. Für die Annahme von Tateinheit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Handlungen, durch die mehrere tatbestandsmäßige Erfolge herbeigeführt werden, wenigstens in einem Handlungsteil zusammenfallen (BGHSt 18, 33 ). Das ist hier
nach den Feststellungen der Fall. Nach der - zutreffenden - tatrichterlichen Bewertung dieser Feststellungen hatte der Beschwerdeführer - zusammen mit dem Mitangeklagten FeEEiip - die Freiheitsberaubung auch dadurch begangen, daß sie die Zeugen
und SB mit vorgehaltenen Messern zwangen, von dem Firmengelände der Firma aus zu der Wohnung in der Ardennenstraße zu gehen (| UA S. 39 unter Ziff. 5 ). Die Drohung mit den vorgehaltenen Messern war aber gleichzeitig das - die Tat als schweren Raub qualifizierende - Mittel des Raubes (UA S. 39 unter Ziff. 6 ). Damit fallen beide Taten zumindest in dieser Teilhandlung zusammen. Zugleich steht damit auch die Nötigung, die ebenfalls schon durch diesen Teilakt der Handlung erfüllt war, sich aber nicht in den Erfolgen des Raubes unter Freiheitsberaubung er-
schöpfte, zu diesen Taten im Verhältnis der Tateinheit.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auf Gru der Schuldspruchänderung waren der Ausspruch über die gegeı den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen wegen schweren Raubes und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und als Folge hiervon auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die weiteren Einzelstrafen werden von der Teilaufhebung des Strafausspruch: nicht berührt.
2. Die unter 1. dargelegten Gründe gelten entsprechend für den Mitangeklagten Fabritzius. Gemäß § 357 StPO war deshalb das Urteil auch zu seinen Gunsten zu ändern und teilweise aufzuheben.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune