Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 08.06.1982 – 1 StR 574/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
!h. Preisangaben VO (VOPR 3/73), vom 10. Mai 1973, BGBl IS. 461, §§ 1, 2 Eine Preisangabe gemäß §§ 1, 2 der VO über Preisangaben muß den Preis wiedergeben, zu dem die Ware tatsächlich verkauft werden soll.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
!h.
Preisangaben VO (VOPR 3/73), vom 10. Mai 1973, BGBl IS. 461, §§ 1, 2
Eine Preisangabe gemäß §§ 1, 2 der VO über Preisangaben muß den Preis wiedergeben, zu dem die Ware tatsächlich verkauft werden soll.
BGH, Beschl.v. 8. Juni 1982 - 1 StR 574/81 - AG Wunsiedel BayObLG München
L? BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 574/81 BESCHLUSS
in der Vorlegungssache
gegen
Erich BB aus SEM, dort geboren am EEE 1939,
wegen Zuwiderhandlung gegen die VO über Preisangaben
- 2. LH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 8. Juni 1982 beschlossen:
Eine Preisangabe gemäß §§ 1, 2 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 461) muß den Preis wiedergeben, zu dem die Ware tatsächlich verkauft werden soll.
Gründe§
I. Der Betroffene, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts für Schuhe, hatte aus Unachtsamkeit ein im Schaufenster ausgestelltes Paar Damenstiefel mit dem Preis "DM 109,--" ausgezeichnet. Tatsächlich verlangte er, als eine Kundin die Schuhe erwerben wollte, DM 139,--; dieser Preis war auch auf dem im Geschäft verwahrten zugehörigen Karton angegeben.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit im Sinne von 85 1, 6 der Verordnung über Preisangaben, 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 eine Geldbuße von DM 100,-- verhängt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Bayerische Oberste Landesgericht zugelassen. Es will die Rechtsbeschwerde verwerfen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluß vom 1. April 1981 - 5 Ss 574/80 I, Gewerbearchiv 1981, 203) gehindert. Nach Auffassung dieses Gerichts begründet die genannte Verordnung nur eine "Pflicht zur formalen Deklaration, gewährleistet dagegen nicht die Wahrheit des Deklarierten." Ob und wie eine irreführende Deklaration zu ahnden sei, werde nicht in der Verordnung über Preisangaben, sondern in § 4 UWG geregelt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt zur Entscheidung der Rechtsfrage,
ob § 1 Abs. 1 und 7 der Verordnung über Preisangaben dahin auszulegen ist, daß diese Bestimmung nicht nur eine bußgeldbewehrte Pflicht zur formalen Angabe von Preisen, sondern auch zur Wahrheit des Deklarierten begründet.
II. Die Vorlage ist zulässig.
In der Sache folgt der Bundesgerichtshof der Auffassung des vorlegenden Gerichts.
Ziel der Verordnung über Preisangaben ist es, "die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken" (amtliche Begründung, Bundesanzeiger Nr. 97 vom 24. Mai 1973; BGH WRP 1979, 460); der Verbraucher soll "schnelle und zuverlässige Informationen über den Preis erhalten (BGH NJW 1980, 1388; OLG Frankfurt BB 1979, 3,47; Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, PAngV § 1 Anm. 6 lit. c). Dieser Zweck kommt in der Verodnung deutlich zum Ausdruck, Insbesondere schreibt § 1 Abs. 7 vor, die Preisangaben müßten "den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit" entsprechen.
Sinnvoller Preisvergleich ist nur möglich, wenn die Ware mit dem Preis ausgezeichnet ist, zu dem sie tatsächlich verkauft werden soll. Die Auszeichnung mit einem anderen Preis bedeutet eine Irreführung des Verbrauchers; gerade sie soll durch die Vorschriften
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der Verordnung verhindert werden (vgl. Fuhrmann aa0). Die nur formale Pflicht, die Ware mit (irgend) einen Preis auszuzeichnen, wäre ohne Sinn.
Daran ändert nichts, daß es sich hier um "wertneutrale Vorschriften" handelt, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen wurden und nicht - wie in § 4 UWG - Ausdruck einer sittlichen Wertung sind (BGH NJW 1973, 1371; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 13. Aufl., UWG § 1 Rdn. 546). Unter § 4 UWG fällt die unrichtige Preisauszeichnung nur, wenn Umstände hinzukommen, die sie "aus wettbewerblicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen" (BGH aa0). Dies wiederum kann vor allem dann der Fall sein, wenn durch die falsche Angabe "ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird" (BGH aa0 und WRP 1979, 460; Gelberg, Komm. zur PAngV § 6 Anm. 4). Fahrlässige Zuwiderhandlung - wie sie das Amtsgericht hier festgestellt hat - wird von § 4 UWG nicht erfaßt (Baumbach/Hefermehl aa0, § 1 Rdn. 10).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Er hat vorgeschlagen, den Entscheidungssatz wie folgt zu fassen:
§ 1 Abs. 1 und Abs. 7 PAngV begründet nicht nur eine bußgeldbewehrte Pflicht zur formalen Angabe von Preisen, sondern auch zur Wahrheit des Deklarierten.
Herdegen Ulsamer Foth Granderath Schimansky