Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 03.06.1982 – 1 StR 262/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 262/82 BESCHLUSS 3/6

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hartmut K m aus VD, sort geboren ar EB 19:9,

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

VG

ct

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Februar 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Grün de:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte nach einer früheren Verurteilung wegen unerlaubten Schußwaffenbesitzes und unerlaubten Führens einer Schußwaffe unter Anordnung der Einziehung entweder sich neue Schußwaffen beschafft oder bereits vorhandene weiterhin "verbotenerweise!" besessen hat, darunter die spätere Tatwaffe (UA S. 27). Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch durch Verfügung vom 15. Oktober 1981 von der Verfolgung von "Vergehen nach dem Waffengesetz" gemäß § 154 a Abs. 1 StPO abgesehen (Bd. III Bl. 258/259 d.A.).

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht dem Angeklagten den unerlaubten Besitz der Tatwaffe und weiterer Schußwaffen nicht strafschärfend zur Last legen dürfen, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 30, 147/148; BGH NStZ 1981, 22 Nr. 2 und 100 Nr. 4; BGH Urt. v. 2. März 1982 - 1 StR 871/81 -).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch darauf beruht, daß der gebotene ausdrückliche Hinweis unterblieben ist.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath