Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.05.1982 – 3 StR 110/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 110/82(5) BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Recep VB , zeboren am. WE 1939 in BEE (damals: Sait HB), Provinz Dein (TORE ) ,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat es abgelehnt, das Fehlen erheblicher Vorstrafen zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen zu lassen. Sie meint,'angesichts seiner
Lebensumstände, die sich lange Zeit in nichts von denen vieler seiner Landsleute in der Bundesrepublik unterschieden! hätten, müsse'Rechtstreue als selbstverständlich vorausgesetzt werden und stelle deshalb kein besonderes Verdienst dar! (UA S. 10/11). Das
ist rechtsfehlerhaft. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die straffreie Lebensführung eines Täters
mit der Begründung als Milderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, daß Straffreiheit kein Verdienst, sondern Selbstverständlichkeit sei (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH bei Holtz MDR 1980, 628; BGH Strafverteidiger 1981, 236)",
Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 197 f.).
Schmidt Dr. Schauenburg . Dr. Gribbohn Zschockelt Kutzer