Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 25.05.1982 – 5 StR 228/82

5. Strafsenat

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5 StR_228/82

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Einzelhandelskaufmann

Klaus-Peter K me =: PER geboren am EB :95 ir <CHEEEEEED-" aus,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

-2- go

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag .des Generalbundesanwaits am 25.Mai 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.November 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall III 1 der Gründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe (zu 1)

Die Einzelstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht erschwerend berücksichtigt, der Angeklagte habe "aufgrund seiner wiederholten Erfahrungen mit dem Mißbrauch von Alkohol ... bedenken müssen, daß er dadurch die Gefahr heraufbeschwor, sich an fremdem Eigentum zu vergehen" (UA S.19). Dieser Er-

wägung fehlt die tatsächliche Grundlage. Nach den Feststellungen

3 - zo

beging der Angeklagte bei den früheren Delikten lediglich die Fahrerflucht und das Verkehrsvergehen unter dem Einfluß

von Alkohol (UA S.18).

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel