Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 18.05.1982 – 5 StR 174/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_174/82
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Berufsfachschüler
Uwe-Ditmar zZ GOEEEEEEEEEEEEEEE zu: TEE. geboren am EMEEEB 1956 in CUEEEEEEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Antsgericht (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus EEE.
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor von als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom
27.Oktober 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
- Von Rechts wegen -
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Gründe u
Die Verfahrensrüge ist, soweit sie in zulässiger Weise erhoben worden ist, nicht begründet: Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat, stehen im Einklang mit dem Verfahrensrecht (§ 244 Abs.h StPO).
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme, daß der Angeklagte einen anderen zur Verdeckung einer Straftat getötet hat (§ 211 StGB), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere auch mitder einschränkenden Auslegung des § 211 StGB durch die Rechtsprechung ({BGHSt 27,346; BGH NJW 1978,2905; BGH GA 1979,426;
BGH JR 1979,471) zu vereinbaren. Soweit sich der Tatrichter hinsichtlich des Randgeschehens außerstande gesehen hat, einen von mehreren tatsächlichen Abläufen festzustellen, hat er nicht in unzulässiger Weise den für den Angeklagten ungünstigeren Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Beweiswürdigung ist widerspruchsfrei,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki