Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Entscheidung vom 13.05.1982 – 3 StR 144/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
Frank-Dieterr 5 t mp aus OH, dort geboren an 0. EEE 1962,
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. November 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, je in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen zweier Fälle des Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen Diebstahls und Körperverletzung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.
Nach den Urteilsgründen scheint die Jugendkamnmer die Höhe der Strafe in erster Linie nach der Schwere des dem Angeklagten vorzuwerfenden Verschuldens bemessen zu haben. Dafür spricht, daß sie es - für sich genommen zutreffend - als strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte "Urheber des Raubüberfalls auf die Zeugin KEREER" war, daß also von ihm die Anregung zu dieser Tat ausgegangen war, daß er der alten Frau erhebliche Schmerzen zugefügt hat und daß er die weiteren Taten in der Nacht zum 5. Juli 1981 ausgeführt hat, obwohl der Mitangeklagte ihn davon abhalten wollte (UA S. 19). Auch } die Begründung für die Verhängung von Jugendstrafe enthält einen Hinweis auf die Schwere der Schuld des Angeklagten (UA S. 18). Allerdings hat die Strafkammer andererseits als schuld- und strafmindernd die alkoholische Enthemmung des Angeklagten, die zur Anwendung des § 21 StGB führte, berücksichtigt und mit Rücksicht auf sie auch festgestellt, daß trotz der gegenüber älteren Menschen verübten Gewalt auf eine besonders brutale Einstellung der Täter nicht zu schließen sei (UA S. 19).
Ob und inwieweit der Tatrichter den Erziehungszweck der Jugendstrafe bei der Strafzumessung berücksichtigt hat und welche Erwägungen in diesem Zusammenhang zu der Festsetzung der mehrjährigen Strafe geführt haben, läßt das Urteil dagegen in keiner Weise erkennen. Den einzigen Hinweis auf den Gesichtspunkt der Erziehung enthält die Begründung der Kostenentscheidung (UA S. 20). Im Rahmen der Strafzumessung wird lediglich festgestellt, daß der Angeklagte "um eine charakterliche Wandlung bemüht" ist (UA S. 19). Damit lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob der Tatrichter den Erziehungszweck der Strafe, der
auch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat, rechtlich zutreffend berücksichtigt hat. Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist in erster Linie das Wohl des Angeklagten maßgebend, wobei die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters von entscheidender Bedeutung sind. Auch wenn die Schwere der Schuld bei der Bemessung der Jugendstrafe eigenständige Bedeutung hat, ist der Erziehungszweck - und zwar vorrangig - zu berücksichtigen (BGH MDR 1982, 339). Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der Jugendstrafe auf dem dargelegten Mangel beruht, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.
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