Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 04.05.1982 – 5 StR 245/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sv BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Heinz H DB aus HB. geboren am EB 330 in zu,

wegen Totschlags u.a.

so

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4.Mai 1982 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.Dezember 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil gemäß §§ 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Das Landgericht wertet strafschärfend das Mißverhältnis zwischen dem Tatverhalten des Angeklagten und 'dem bloßen Randalieren angetrunkener Jugendlicher' (UA Ss.9/10). Das steht nicht in Einklang mit den nach Maßgabe der Grundsätze von BGHSt 24,274,275; 29,359,366 (vgl. auch BGH, Urteil

vom 14.1.1982 - k StR 642/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) bindend gewordenen Feststellungen zum Schuldspruch. Danach wurde der Angeklagte u.a. auch vom späteren Opfer angegriffen; darauf hebt schon der in dieser Sache ergangene Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11.August 1981 ab, in

. dem es heißt, der Angeklagte durfte allenfalls auf die Beine des Angreifers schießen, 'wenn es dem Angeklagten nicht möglich oder nicht zumutbar war, dem Angriff des (späteren Opfers) auszuweichen'. Ein solcher gegen den Angeklagten gerichteter Angriff geht aber deutlich über ein !bloßes

Randalieren'! hinaus,

- =D —-

so

Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter das auch zu beachten haben, falls er wiederum meint, 'generalpräventive Gesichtspunkte! berücksichtigen zu müssen; weshalb 'Taten der. vorliegenden Art keine Seltenheit sind! (UA S.10), versteht sich nicht von selbst".

Der Senat tritt dem bei.

Herrmann Fleischmann Schuster

Rebitzki Niepel