Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 04.05.1982 – 1 StR 12/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 12/82 URTEIL #8.

in der Strafsache

gegen

Ulrike Dom aus REM, geboren cm EEE 1957 in m (Österreich),

wegen Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. September 1981 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist, soweit die Aufklärungsrüge erhoben wird, mangels näherer Darlegung unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen lediglich die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit der Angeklagten.

Das Landgericht gelangt mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen zu der Feststellung, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten seien zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen; zu dieser Zeit habe der Angeklagten die Einsicht gefehlt, mit der Tötung ihres Kindes Unrecht zu tun (UA S. 22,

23, 24). Besondere Erörterungen darüber, ob der Angeklagten das Fehlen dieser Einsicht vorzuwerfen war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78; Dreher/Tröndle, StGB 4O. Aufl., § 21 Rdn. 3), läßt das Urteil vermissen. Indessen ist den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang zu entnehmen, daß das Landgericht die Vorwerfbarkeit bejaht hat; insbesondere

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billigt es der Angeklagten ausdrücklich "verminderte Schuldfähigkeit" zu (UA S. 22) und verneint die Frage, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten

gänzlich ausgeschlossen gewesen sein könnte (UA S. 22).

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Granderath