Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 22.04.1982 – 4 StR 46/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
-4° StR 46/82 URTEIL v ? nz ö
in der Strafsache
gegen
1. Joachim W iD zu: SEE, zevoren ar WB 1962 in N,
2. Guido Gerd KCEEEEE aus SEE, dort geboren ar www 1962,
wegen schweren Raubes
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin u
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u 215 Verteidiger
für den Angeklagten KW,
Justizangestellter MM als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. September 1981 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
"Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Jugendstrafen von einem Jahr neun Monaten (va WR) und von zwei Jahren (KR) verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
Die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die Strafaussprüche haben im Ergebnis Bestand.
Bei der Bemessung der Jugendstrafen hat die Strafkanmer nicht übersehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erziehungszweck vorrangig zu berücksichtigen ist und daß der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundenen Wirkung hinaus hier keine Rolle spielen darf (vgl. zuletzt BGH MDR 1982, 339). Sie hat ausdrücklich hervorgehoben, "daß der im Jugendstrafrecht vorwaltende Erziehungsgedanke hier eine langfristige Freiheitsstrafe für beide Angeklagte erfordert" (UA 13). Die vorangestellte Erwägung, daß durch den Raubüberfall zur Mittagszeit in einer belebten Ortschaft die öffentliche Ordnung und Ruhe schwer gefährdet worden und deshalb "bei dieser Tat ein hohes öffentliches Interesse gegeben" sei, mag, für sich genommen, mißverständlich sein. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch auszuschließen, daß die Jugendkammer außer den Folgen, welche die Angeklagten durch ihre Tat insgesamt verschuldet haben, auch - fehlerhaft - den Gesichtspunkt der Abschreckung anderer bei der Bemessung der Jugendstrafen berücksichtigen wollte.
Auch die Entscheidung, die Vollstreckung der Jugendstrafen nicht zur Bewährung auszusetzen, beruht hinsichtlich der
sie tragenden Begründung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen. Die Jugendkammer hat die Ablehnung der Strafaussetzung nämlich eingehend damit begründet, daß nur im Rahmen des Jugendstrafvollzuges noch die Möglichkeit bestehe, die erheblichen Erziehungsdefizite der beiden Angeklagten auszugleichen. Sie verneint damit im Ergebnis bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG. Soweit sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinweist, daß auch "die Notwendigkeiten der Generalprävention" einer Aussetzung der Strafen zur Bewährung entgegenstünden, ist das zwar rechtlich bedenklich, hier aber unschädlich, da auf dieser lediglich zusätzlichen Erwägung die Entscheidung ersichtlich nicht beruht.
Salger Spiegel Knoblich Ruß Goydke