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BGH Beschluss vom 22.04.1982 – 1 StR 194/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_194/82 BESCHLUSS

MLly

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Hans-Peter P HB zus ri geboren am EB 1956 in ME, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1982 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 13. Januar 1982 wird als unbegründet verworfen.

Gründe;

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Verwerfungsamtrags ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 22. November 1981 - eingegangen bei Gericht am 23. November 1981 - legte der Angeklagte gegen das Urteil der Jugendkammer bei dem Landgericht Traunstein vom 17. November 1981 "Berufung" ein (Bl. 100 d.A.). Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist jedoch bisher weder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts noch durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift zulässig begründet worden. Dem Pflichtverteidiger des Angeklagten (Bl. 79, 109 d.A.) wurde das Urteil am 10. Dezember 1981 zugestellt (zu Bl. 93/99 + 100).

Mit Beschluß vom 13. Januar 1982 hat die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen

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(Bl. 113/114 d.A.). Der Beschluß wurde dem Angeklagten am 19. Januar 1982 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (zu Bl. 114); dieser beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 1982 - eingegangen bei Gericht am

20. Januar 1982 - gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts (Bl. 117 d.A.).

Der form- und fristgemäße Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 19. Januar 1982 (Bl. 117 f. d.A.) vermag an der Tatsache der fehlenden bzw. der unzulässigen Begründung seiner Revision nichts zu ändern."

Dem tritt der Senat bei.

Die Begründung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts hat der Senat überprüft. Sie ist nicht zu beanstanden.

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath