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BGH Urteil vom 21.04.1982 – 2 StR 620/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ad BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_620/81 URTEIL u. ME

in der Strafsache

gegen

den Steward Edouard Khalil K GEB . zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1941 in BEER,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Pd

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1981 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts

rügt,

Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

II. Der Angeklagte, der mit einer Maschine der MEA aus Beirut nach Frankfurt am Main gekommen war, wollte Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einschmuggeln, gab sein Vorhaben aber auf, als er erfuhr, daß ihn eine besonders sorgfältige Zollkontrolle erwartete. Er warf das Rauschgift auf der Fahrt von der Maschine zum Terminal, in dem die Kontrolle stattfinden sollte, weg. Dieses Handeln stellt sich nicht als vollendete, sondern nur als versuchte unerlaubte Einfuhr in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln dar. Der Angeklagte hatte nicht - wie das Landgericht meint - mit dem Überfliegen der deutschen Grenze das Rauschgift eingeführt. Der Begriff der Einfuhr wird im Betäubungsmittelgesetz nicht besonders bestimmt. Was unter Einfuhr im Sinne der hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 11 BetMG aF zu verstehen ist, kann der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWCG) vom 28. April 1961 (BGBl I 481) enthaltenen Begriffsbestimmung entnommen werden (BGH NJW 1974, 429). Einfuhr ist danach das Verbringen von Sachen und Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG. Sie ist vollendet, sobald die Pflicht zu unverzüglicher Gestellung der Ware beim

Zoll dadurch verletzt wird, daß der Täter entweder die Überwachung durch die Zollstelle körperlich umgeht oder aber auf dem Zollamtsplatz dem überwachenden Beamten die mitgeführte gestellpflichtige Ware nicht unverzüglich von sich aus vorführt (vgl. BGHSt 25, 137, 139, 140).

Hiernach hat der Angeklagte lediglich versucht, das Rauschgift einzuführen, denn er hat das Heroin weggeworfen, bevor er die Zollstelle erreichte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz BetMG aF, wonach jedes sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einfuhr gleichsteht. § 2 BetMG aF regelt nur die Aufsichtsbefugnis des Bundesgesundheitsamtes und enthält - im Gegensatz zu § 2 BetMG nF - keine für das gesamte Gesetz gültigen Begriffsbestimmungen.

III. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Besonderer Erörterung bedarf lediglich noch die Rüge, das Landgericht habe die Beweisamträge des Angeklagten auf Vernehmung seiner Mutter und seines Bruders als Zeugen zu Unrecht zurückgewiesen, Diese Zeugen waren dafür benannt worden, daß die Zeugin KB den Angeklagten aus Rache zu Unrecht belastet habe. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Urteil nicht auf der Ablehnung der Beweisamträge beruht. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht auf die den Angeklagten belastende Aussage der Zeugin Kb gestützt, sondern diese als unglaubwürdig angesehen und ihre Aussage ausdrücklich "außer Betracht" gelassen (UA S. 10/11). Die Behauptung der Revision, die Angaben der Zeugin Kb

Pad

seien dennoch dazu "benutzt (worden), um die Aussagen der Zeugin Kb in deren Glaubwürdigkeit zu unterstützen", trifft nicht zu. Das Landgericht hat zwar festgestellt, die Zeugin KM habe die Zeugin Ken im Flughafenbus darauf hingewiesen, daß der Angeklagte (gerade) ein Päckchen weggeworfen habe (UA S. 4), und die Zeugin KOMM habe den Beamten von diesem Hinweis berichtet (UA S. 6). Es hat diese Feststellung aber nicht auf die Aussage der Zeugin KO gestützt und mit ihr auch nicht die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin KB begründet.

Die sonstigen Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Da auch eine auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat und ausgeschlossen werden kann, daß sich die genannte fehlerhafte Bewertung der Tat auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller