Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 15.04.1982 – 1 StR 107/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 107/82 BESCHLUSS IS ]Y

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Johann S I] aus REED (EEE) dort geboren am ib '222,

wegen Steuerhinterziehung

Ad

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat nur die Einziehungsanordnung angefochten. Insoweit ist er durch das Urteil der Strafkammer jedoch nicht beschwert. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank Sicherungseigentümerin des eingezogenen Elfenbeins; sie hatte das Sicherungseigentum - worauf auch die Revision abstellt - von der Ehefrau des Angeklagten übertragen erhalten. Der Angeklagte wird durch die Einziehung also nicht unnmittel-

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bar benachteiligt; seine rechtlichen Interessen

werden nicht beeinträchtigt (vgl. BGHSt 7, 153; 16, 374).

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Granderath