Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 14.04.1982 – 2 StR 38/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZA
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 38/82 BESCHLUSS
1.
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Matthias leo KUEB aus Ku,
geboren am GEM 1957 in oMEEEEEME Krs. WERD,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Bankkaufmann Frank Michael S EEE
aus KÜEEEEED, geboren am EEE 1957 in KU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Studenten Jürgen Sch EB aus vu, geboren am EEE 1955 in rup- EEE, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
/G
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
14. April 1982 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Dem Angeklagten KB wird auf den Antrag seines Verteidigers vom 8. Dezember 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 2. September 1981 gewährt.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sind.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
In der Liste der vom Landgericht angewendeten Strafvorschriften wird § 3 BetMG gestrichen.
Zu
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I. Dem vom Verteidiger des Angeklagten KB gestellten Wiedereinsetzungsamtrag war zu entsprechen. Soweit dieser Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 1982 beantragt hat, seine persönlichen Revisionsbegründungen vom 28. November und 23. Dezember 1981 "zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, ersatzweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu gewähren, erachtet der Senat den Antrag als gegenstandslos. Mit jenen Begründungen werden lediglich materiell-rechtliche Mängel behauptet. Ob solche vorliegen, hat der Senat bereits auf die wirksam erhobene Sachrüge des Verteidigers zu prüfen.
II. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" verurteilt. In den Gründen hat es ihre Taten ausschließlich als (unerlaubtes) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Nach den Urteilsfeststellungen waren aber (wenn auch nur geringe) Teile des in den Fällen 1,
2, 3 und 9 gekauften Haschischs sowie die gesamte im Fall 7 erworbene Menge zum Eigenverbrauch bestimmt. Insoweit haben sich die Angeklagten nicht des unerlaubten Handeltreibens, sondern (lediglich) des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert und zugleich neugefaßt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,
da sich die Angeklagten nach einem Hinweis auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ersichtlich nicht anders hätten verteidigen können, als sie es getan haben.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Änderung der Schuldsprüche hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche niedrigere Strafen verhängt hätte.
III. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften hat der Senat § 3 BetMG gestrichen, weil § 11 Abs. 1 Nr. 6 a nicht an diese Vorschrift, sondern an § 9 BetMG anknüpft.
Mösl Müller Meyer Niemöller Gollwitzer