Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 02.04.1982 – 2 StR 121/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 121/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Maler Rolf Dieter. J iD aus Ki, dort

geboren am EEE 1943, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u. ä.

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Der 2. Strafsenat des Bunaesgerichtshofs hat am 2. April 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Oktober 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die wirksam auf die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe den Zeugen FEB von hinten mit einem halben Ziegelstein auf den Kopf geschlagen und entsprechend seiner

vorgefaßten Absicht beraubt. Sie gründet ihre Überzeugung im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen FEED. Dieser habe "die in diesem Verfahren wesentliche Frage, ob er den Angeklagten als Täter genau erkannt habe und sicher ausschließe, daß es ein anderer gewesen sein könne", uneingeschränkt bejaht (UA S. 14). Damit legt die Kammer aber noch nicht hinreichend dar, worauf sie die Überzeugung stützt, der Angeklagte habe seinem Opfer mit einem halben Ziegelstein auf den Kopf geschlagen und damit den Qualifikationstatbestand des 8 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Da der Schlag "von hinten" geführt wurde, FEED zu Boden stürzte und sofort das Bewußtsein verlor, versteht sich nicht von selbst, daß er auch bekundet hat, mit einem halben Ziegelstein niedergeschlagen worden zu sein. Von Bedeutung könnte allerdings sein, daß FB eine Kopfplatzwunde erlitt und später einen halben Ziegelstein neben sich liegen sah. Sollte das Gericht seine Überzeugung auf diese Umstände gestützt haben, so hätte es auch die Möglichkeit erörtern müssen, ob FB, der "ohnehin von schmächtiger Statur" war (UA S. 12), nicht auch mit der Faust niedergeschlagen worden sein kann und die Kopfplatzwunde erst durch den Sturz erlitt. In diesem Zusammenhang wäre z. B. zu prüfen gewesen,

ob die Art der Verletzung Rückschlüsse auf ihre Entstehung zuläßt, ob der Stein Anhaftungen von

Blut, Haut und (oder) Haaren aufwies, oder als Tatwerkzeug auch in Betracht kommt, wenn solche Spuren nicht vorhanden waren.

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-L-

Nach allem ist das Urteil im genannten Umfang aufzuheben.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller