Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.03.1982 – 2 StR 704/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 704/81 BESCHLUSS 76.3.89
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Turgut Cem aus CHE, geboren am EEE 19:5 in Zu (Türkei), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
£4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten CB wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht begründet die gegen diesen Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von acht Jahren, welche die gegen seine Mittäter verhängten Strafen nicht unwesentlich übersteigt, unter anderem damit, der Angeklagte habe auch noch während der Vernehmung des Zeugen Becker die Behauptung aufgestellt, mit diesem keinerlei Verhandlungen über das Heroingeschäft getätigt zu haben. Die Strafkammer hat dieses Prozeßverhalten des Angeklagten
zwar nicht ausdrücklich strafschärfend bewertet, hat darin jedoch ein "hohes Maß an Uneinsichtigkeit" gesehen. Es ist nun zu besorgen, daß sie diese "Uneinsichtigkeit" zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Das wäre jedoch fehlerhaft, denn das Recht auf Verteidigung verbietet es regelmäßig, dem Angeklagten einen Vorwurf daraus zu machen, daß er sich gegen ihn belastende Zeugenaussagen wendet und seine Täterschaft solange ableugnet, bis ihm angesichts der eindeutigen Beweislage ein weiteres Bestreiten nicht mehr erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1981 - 2 StR 307/81). Daß der Angeklagte die Grenzen einer zulässigen Verteidigung überschritten hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer