Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 25.03.1982 – 4 StR 76/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2ER

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BR als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Oktober 1981 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-

klagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Geldstrafe und wegen Geildfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein sowie das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Aussetzung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Dagegen erhebt die Revision auch keine Einwände.

2. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Begründung stand, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben ansieht.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß solche Umstände nicht nur dann vorliegen, wenn die Tat aus einer besonderen Konfliktslage heraus begangen worden ist. Es genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des insgesamt er-

heblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390).

Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich dabei nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine einzige Entscheidung möglich ist. Oft bleibt vielmehr ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmen hat. Diese tatrichterliche Wertung kann dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich (noch) vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; BGH NStZ 1981, 389, 390 m.w.Nachw.).

b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

aa) Das Landgericht sieht die besonderen Umstände

in erster Linie darin, daß der Angeklagte, der "aus geordneten Verhältnissen stammt, ... bisher unbeanstandet durchs Leben gegangen" und "in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten" ist, "in einer einmaligen Verführungssituation der Versuchung erlegen"ist, "durch Erwerb von Falschgeld schnell reich werden zu wollen", wobei "der entscheidende Impuls für die Tat" von seinem Mittäter PER ausgegangen ist. Es berücksichtigt weiter, daß "kein nennenswerter Schaden entstanden ist", weil nur wenige der vom Angeklagten angekauften falschen Dollarnoten in den Verkehr gebracht worden sind, daß der Angeklagte "mit dem Einsatz von 20.000 DM u.a. das Ziel verfolgte, die an PB ver-

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liehenen 5.000 DM wieder hereinzubekommen", und daß

er durch die Tat "eine Vermögenseinbuße von über 20.000 DM erlitten" hat. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Unstände sowie des - im einzelnen dargelegten - Verhaltens des Angeklagten nach dem Bekanntwerden der Tat, bei welchem er sich "sofort und uneingeschränkt kooperativ gezeigt" hat, gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis,

daß "Tat und Person des Angeklagten besondere Merkmale" aufweisen, "die die Strafaussetzung zur Bewährung vertretbar erscheinen lassen",

bb) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Umstände, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, entsprechen den Feststellungen. Die vorgenommene Gesamtwertung dieser zum Teil in der Tat und zum Teil in der Person des Angeklagten liegenden Unstände war zulässig und geboten, denn diese Umstände lassen sich - wie in den Urteilsgründen ebenfalls zutreffend dargelegt wird - nicht scharf voneinander trennen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 42). Das Landgericht hat sich bei dieser Gesamtwertung

auch im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums gehalten. Die Entscheidung muß deshalb, obwohl auch eine andere Bewertung der dargelegten Umstände möglich

gewesen wäre, hingenommen werden.

cc) Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Entscheidend ist hier allein die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung aller dargelegten Umstände, die rechtlich nicht beanstandet werden kann. Daß das Landgericht bei dieser Gesamtwertung die von der Revision im einzelnen aufgezeigten,

den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat mitbestimmenden Umstände, die sich aus den Feststellungen ergeben, übersehen hat, kann dabei ausgeschlossen werden.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nicht die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für geboten gehalten hat. Eine Erörterung dieser Frage in den Urteilsgründen wäre zwar angezeigt gewesen (vgl. LK aaO § 56 StGB Rdn. 48 m.w.Nachw.). Ihr Fehlen könnte aber nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn zu besorgen wäre, daß das Landgericht sich diese Frage überhaupt nicht gestellt oder sie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat (vgl. BGH JR 1955, 186, 187). Das kann jedoch ausgeschlossen werden. Denn aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht die in Betracht kommenden Gesichtspunkte bedacht und ohne Rechts- und Ermessensfehler beurteilt hat. Es geht in seinen Erörterungen der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, wie schon in den Strafzumessungsgründen, nicht nur auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Tatumstände sondern auch auf die Auswirkungen der Tat ein und hebt dabei - wie dargelegt - besonders hervor, daß "durch die Tat kein nennenswerter Schaden entstanden" ist, weil nur wenige Dollar-Noten in den Verkehr gebracht worden sind. Das läßt darauf schließen, daß es sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Vollstreckung der Strafe aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist. Im übrigen ergeben sich aus den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Bestand der Rechtsordnung in den Augen von Bevölkerungskreisen,

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welche die näheren Umstände - insbesondere auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden - kennen, durch die Strafaussetzung gefährdet sein könnte (vgl. BGH

NJW 1976, 1413, 1414 m.w.Nachw.). Es ist jedenfalls unwahrscheinlich, daß - wie die Revision meint - gerade

in diesem Fall durch die Nichtvollstreckung der Strafe die Gefahr hervorgerufen wird, "daß andere geradezu

zur Nachahmung verleitet werden". Allein aus dem Umstand, daß die Geldfälschung in besonderem Maße geeignet ist, öffentliche Belange zu gefährden, kann die Notwendigkeit der Strafvollstreckung nicht hergeleitet werden. Denn das würde auf einen unzulässigen Ausschluß dieser Art Straftaten von der Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung hinauslaufen. Es kommt vielmehr auch in solchen Fällen auf die Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Einzeltat an (vgl. BGHSt 24, 4o, 46).

Die Revision muß sonach verworfen werden.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt