Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.03.1982 – 2 StR 677/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 677/81 BESCHLUSS

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in der Strafsache gegen den Fotografen Michael D MEI aus Fi SR? , geboren am MEERE 1951 in Reiiiip/Kreis Du,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1981 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in zwei Fällen des unerlaubten Erwerbs und in einem weiteren Falle des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

G ründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das vom Angeklagten hiergegen eingelegte Rechtsmittel führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Die beiden Taten vom 21. Februar und 1. April 1980 sind jeweils nur als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten, hinter dem die Begehungsweise des Besitzes zurücktritt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75). Die Wegnahme des Heroins am 13. März 1980 hingegen erfüllt nicht den Tatbestand des Erwerbs, da dieser eine Besitzerlangung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer voraussetzt. Der Angeklagte, der das versteckte Rauschgift entwendete, hat sich in

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diesem Falle allein wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1978 - 3 StR 231/78). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.

Im übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann hier auch ausschließen, daß sich die unzutreffende rechtliche Bewertung der Taten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller