Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 10.03.1982 – 2 StR 66/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WW
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 66/82 BESCHLUSS 103. Pr
in der Strafsache gegen den Unternehmungsberater Wolfgang Vin „aus Smn-
U, geboren am > 1937 in Beilih/Westt.,
wegen versuchter Erpressung
ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. November 1981
4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Erpressung in acht tateinheitlich begangenen Fällen verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in acht Fällen verurteilt. Dieser Schuldspruch mußte auf die Sachbeschwerde des Angeklagten geändert werden, weil die acht Erpressungsversuche zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der (gleichartigen) Tateinheit stehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob schon das Herstellen von 15 Erpresserbriefen mit der Schreibmaschine zu dieser Tateinheit führte; jedenfalls wurde sie begründet, als der Angeklagte "am 5. Mai 1981 mindestens 8 dieser Briefe in Zürich in einen Briefkasten warf" (UA S. 7), sie also
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durch eine und dieselbe Handlung an die Empfänger auf den Weg brachte, und er damit zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzte (§ 22 StGB; vgl. BGHSt 1, 20; 6, 81; 26, 284, 285/286; OLG Hamburg NJW 1953, 1684). Insoweit handelt es sich nicht, wie die Strafkammer meint, un eine Frage des Fortsetzungszusammenhangs, sondern des Konkurrenzverhältnisses,
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Einziehung der sichergestellten Schreibmaschine wird von der Aufhebung nicht berührt; sie bleibt bestehen.
Mösl Müller Maier Niemöller Gollwitzer