Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.03.1982 – 1 StR 842/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
iR
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 842/81 BESCHLUSS 23,
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Enver T GB zus NG, zeboren am (EEE 1960 ir DEE (Türkei), zur Zeit in
Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Ak
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer 5 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO am 9. März 1982 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten TB wira das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. August 1981 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten T@EMB ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte beanstandet mit Recht, daß das Landgericht die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen hat.
Der Angeklagte TB war zur Tatzeit 20 Jahre und sieben Monate alt. Das Landgericht hätte daher gemäß 88 107, 38 und §§ 109 Abs. 1, 50 Abs. 3 JCG die Jugendgerichtshilfe beteiligen müssen. Es genügt für sich allein nicht, daß der Vorsitzende der Strafkammer am
Hauptverhandlungstage vor Beginn der Hauptverhandlung die Jugendgerichtshilfe hat telefonisch vom Termin verständigen lassen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Jugendgerichtshilfe schon vor diesem Telefonanruf mit der Sache befaßt worden ist, insbesondere Gelegenheit
zu Erforschungen im Sinne des § 38 Abs. 2 JGG erhalten hatte. Dieser Verfahrensverstoß kann mit der Revision geltend gemacht werden (BGH, Beschl. vom 17.2.1982
- 3 StR 484/81 - mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte lebt seit 1973 mit seinen Eltern und fünf jüngeren Geschwistern in der Bundesrepublik Deutschland, so daß Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen der deutschen Jugendgerichtshilfe möglich erscheinen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Einfluß auf die Strafbemessung gehabt hätte.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth