Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 03.03.1982 – 2 StR 813/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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43 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

33. BL

in der Strafsache

gegen

die kaufmännische Angestellte Waltraud DEEEEERED geborene ROM aus TREND EEE geboren 2 EEE 1920,

wegen fortgesetzter Untreue

24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt eEEEEEEEREEEEEND aus Feusiiiib EHE als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte END als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

me

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen zum Schuldumfang unzureichend sind.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte als kaufmännische Angestellte der Firma Rhein-Main-Zement-Agentur GmbH & Co KG ab April 1968 für diese Firma - ab 1972 auch für die damit verbundene Firma Baustellensilo GmbH & Co KG - bis zum 30. Juni 1977, zeitweise mit zwei ihr unterstellten Mitarbeiterinnen, selbständig die Buchhaltung, und zwar das gesamte Bilanz- und Rechnungswesen einschließlich des Zahlungsverkehrs, zu erledigen (UA S. 4, 14). In dieser Eigenschaft verschaffte sie sich Gelder der beiden Firmen, indem sie

- aus Sammelüberweisungsträgern, die von Geschäftsleitern unterzeichnet waren, Einzelüberweisungsträger herauslöste und durch selbst ausgestellte entsprechende Dokumente ersetzte, auf Grund deren jedoch die Überweisung auf ihr eigenes Konto erfolgte;

- Aufwendungen für fremde Fuhrleistungen zu hoch auswies und den Mehrbetrag für sich entnahn;

- von geschuldeter Mehrwertsteuer nur einen Teil an das Finanzamt abführte und den anderen Teil sich selbst verschaffte;

- Barschecks, die von ihr selbst zunächst ausgefüllt und dann von Zeichnungsberechtigten unterschrieben worden waren und deren Einlösungsbetrag zur Auffüllung der Firmenkasse bestimmt war, durch Hinzufügen von Ziffern und Worten so veränderte, daß ihr eine größere als die ursprünglich vorgesehene Summe ausbezahlt wurde, worauf sie den übersteigenden Betrag behielt;

- Geldbeträge, die an Mitarbeiter als Reisekostenvorschüsse bezahlt, von diesen aber nicht verbraucht, sondern wieder zurückgegeben worden waren, selbst behielt und

- zu Lasten der Firma Baustellensilo Verwaltungskosten, die diese an die Firma Rhein-Main-Zement-Agentur zu zahlen hatte, buchte, aber auf ihr eigenes Konto überwies.

In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte eingeräumt, auf die angegebene Weise insgesamt "rund 600.000 DM" unrechtmäßig an sich gebracht zu haben (UA S. 12). Das erachtet die Strafkammer auch als erwiesen (UA S. 7).

Die Urteilsgründe lassen jedoch ausreichende Angaben darliber vermissen, in welchen Zeiträumen sich die Angeklagte mit welchen der genannten Manipulationen welche

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-03/2-str-813-81#rd_9

Geldbeträge verschafft hat. Sie ermöglichen daher dem Senat nicht die Überprüfung, ob das Gericht mit Recht eine sich über den gesamten Zeitraum erstreckende fortgesetzte Tat angenommen hat. Dies beschwert im vorliegenden Fall die Angeklagte. Denn sollten einzelne Handlungen - zumal aus der Anfangszeit, als sich die Angeklagte erst mehrere tausend DM zugeeignet hatte, deren Rückzahlung sie beabsichtigte (va Ss. 5,7) -

in Wirklichkeit als selbständige Taten zu werten sein, so wären sie verjährt, da die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung, nämlich die staatsanwaltschaftliche Anordnung zur ersten verantwortlichen Vernehmung der Beschuldigten, am 20. Juni 1978 vorgenommen wurde (Bd. I Bl. bh),

Insbesondere fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, welche Mindestzahl von Einzelakten die Strafkammer angenommen hat. Das gilt für die Untreuehandlungen ebenso wie für die Fälschungshandlungen. Gerade bei einem langen Tatzeitraum kommt außer der Schadenshöhe auch der Anzahl der vom Täter vorgenommenen Einzelhand-

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lungen maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung bereits des Schuldumfangs zu. Die Strafkammer hat diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung ausdrücklich angesprochen, indem sie den erheblichen geistigen und arbeitsmäßigen auf die Straftat verwendeten Einsatz ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt hat (UA

Ss. 18).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Erwägung, das Versagen der Angeklasten habe "manchen Arbeitgeber zu einer dem einzelnen Fall nicht angemessenen Vorsicht veranlaßt" (UA S. 17), keine Strafschärfung rechtfertigt.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune