Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.02.1982 – 4 StR 42/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 42/82 BESCHLUSS
in der Stralsache
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a,
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1982 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen;
zuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Franxenthal (Pfalz) vom 7. Sem
tember 1981
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der angeklagte des unerlaubten Erwerbs von betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, "
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
i. Der Schuldspruch wegen des am 25. Oktober 1981 begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt
insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachveii des Anzexlagten erkennen,
2. Im übrigen ist der Schuldspruch jedoch fehlerhaft. Der Angeklagte hat sich, wie der Generaibundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 1932, auf die der Senat Bezug nimmt, zutreffend darlegt, durch seine weiteren Handlungen nicht zweier selbständiger Straftaten, sondern nur einer einzigen Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden. |
3. Das hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen zur u Folge. Da nicht auszuschließen ist, daß sich diese Einzelstrafen auf die Bemessung der im Falle des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (vgl. oben Nr. l) verhängte Strafe ausgewirkt haben, kann auch diese nicht bestehenbleiben,
Das Urteil muß somit gehoben werden.
Saiger
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im gesamten Strafausspruch auf-
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