Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.02.1982 – 5 StR 792/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_792/81
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Heinz S GENE au: Do. geboren am EEE 1954 in DaB,
2. Karl-Heinz S GB aus Di: geboren am GEMEEEEEEEED 1955 in Luummmiiip,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Februar 1982
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sig» und S@Bwird das Urteil der Großen Strafkamnmer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 2,0ktober 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten Si und S@Bnach Ziffer 6.) der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden sind;
b) soweit der Angeklagte Sg nach Ziffer 11.) der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist;
ce) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen beide Angeklagte.
2. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Si und S@Bnach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verurteilungen zu Ziffer 6.) und 11.) der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Ziffer 6.) ist festgestellt:
§ 24
"Am 23.März 1981 näherten sich gegen 2.00 Uhr nachts die Angeklagten Sigib und S@ der Rückfront des Lokals 'Ap CE , SwiBstr. 17, um hier einzubrechen. Zu diesem Zweck führte der Angeklagte Saß einen Schraubenzieher bei sich. Sie sahen dann jedoch von einer weiteren Tatausführung ab, nachdem sie sich entdeckt wähnten."
Ziffer 11.) lautet:
"An einem nicht mehr feststellbaren Tag im März 1981 wollten der Angeklagte S@®und der anderweitig verfolgte Berthold Si in Diebstahlsabsicht ein rückwärtiges Fenster zur Gaststätte Mm, DeB- @&Bstraße 8, aufhebeln. Sie sahen jedoch von einer weiteren Tatausführung ab, nachdem sie bemerkt
haten, daß das Fenster von innen noch zusätzlich
mit einem Eisengitter gesichert war."
In beiden Fällen ist nicht ersichtlich, daßdie Beschwerdeführer zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hätten (§ 22 StGB). Die bloße Annäherung an die Rückfront des Lokals, in das sie einbrechen wollten, reicht dafür nicht aus. Ob S@@im Falle 11 mit der Tatausführung bereits begonnen oder dazu unmittelbar angesetzt hatte, als er das
Eisengitter bemerkte, ist ebenfalls nicht festgestellt.
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E Danach mußten auch die Gesamtstrafenaussprüche aufgehoben werden. Dagegen konnten die übrigen, rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen bestehen bleiben, da es fern liegt, daß die beiden Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls diese beeinflußt haben könnten.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki