Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 14.01.1982 – 1 StR 791/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4.StR 791/81 BESCHLUSS An
in der Strafsache
gegen
den Maurer Siegfried J WB aus WED , dort geboren am EB 1957,
wegen Diebstahls u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden 1.d.OPf, vom 23, September 1981 im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des
Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Einzelstrafenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hält der Ausspruch der beiden Gesamtfreiheitsstrafen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat mit den Einzelfreiheitsstrafen für die Diebstahlstaten vom 11. April 1980 (Fall II 1. der Urteilsgründe), vom 20/21. Februar 1981 (Fall II 2. der Urteilsgründe) und vom 21/22. April 1981 (Fall II 3, der Urteilsgründe) sowie mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. vom 31. März 1981 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (UA S,. 29) und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus den für die Taten vom 24. April 1981 (Fall II 4.) und vom
10. Mai 1981 (Fall II 5.) festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen gebildet (UA S. 30). Die Bildung dieser Gesamtfreiheitsstrafen ist fehlerhaft. Die Tat im Fall II 3. der Urteilsgründe ist in der Nacht vom 21. zum 22, April 1991, also nach der rechtskräftig gewordenen Verurteilung vom
31. März 1981 durch das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. begangen worden, Die im Fall II 3. der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe durfte daher nicht in die erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, vielmehr hätte mit ihr und den Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II 4. und II 5. der Urteilsgründe die zweite Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen.
Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Schikora