Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 12.01.1982 – 5 StR 736/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
70 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Strafsache
gegen
Thomas C ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1957 in va,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Wa
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12.Januar 1982, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht in ,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus Berlin als Verteidiger,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaitschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
25.Juni 1981 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-3 - Wa
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen
Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zudem Rechtsmittel ausgeführt:
"1. Die Annahme einer fortgesetzten Tat im Fall II 3 der Urteilsgründe (= Fälle 4 bis 9 der Anklage) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wann ein Gesamtvorsatz gegeben ist, 1äßt sich nicht schematisch beurteilen. Dies hängt von den jeweiligen Gesamtumständen und der besonderen Sachlage ab, ist überwiegend Tatfrage (BGHSt 12,148,155; Vogler in LK,StGB,10.Aufl., Rnr. 74 vor § 52). Ist der Täter auf ein konkretes Gesamtergebnis seines Tuns fixiert, so sind an die Bestimmtheit der Rechtsgutträger, des Ortes und der Zeit der Tatausführung geringere Anforderungen zu stellen (BGH,Urt,v, 22.Juli 1980 - 1 StR 804/79,8.6). |
Der Angeklagte und sein Mittäter Tg haten am 28.Januar 1980 beschlossen, im engeren Innenstadtbereich Hamburgs Bürohäuser zu durchsuchen, 'um einen gewissen Mindestbetrag an Bargeld zu erbeuten'. Diesem Plane entsprechend begaben sie sich in vier Gebäude in verschiedenen Straßen und stahlen aus Räumen mehrere Gegenstände sowie Geld (UA S.6/7,15 oben). Daraus ergibt sich, daß beim Angeklagten nicht nur eine allgemeine, unbestimmte Tatbereitschaft bestand, das Ergebnis der Gesamttat vielmehr von vornherein ins Auge gefaßt war: einen 'gewissen Mindestbetrag Bargeld' zu erlangen. Die geplante Handlungsreihe stand nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung fest (vgl. BGHSt 1,313,315). Wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auch die örtlichen Vorstel-
-L-
-u- a
lungen der Täter bezüglich der Teilakte hinreichend bestimmt waren, so ist das jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter hat die Person des Angeklagten und die Taten zusammenfassend gewürdigt (UA S.18). Die Erwägungen machen deutlich, daß die Gesamtstrafenbildung überwiegend von Milderungsgründen bestimmt worden ist. Dennoch kann die Höhe der verhängten Gesamtstrafe nicht als unverhältnismäßig milde bewertet werden; sie hält sich vielmehr innerhalb des dem Tatrichter für die Straffindung eingeräumten Ermessens. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht die Maßstäbe von BGHSt 24,268, 271 f außer acht gelassen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch bei der Gesamtstrafenbildung ist eine erschöpfende Darstellung der Zumessungsgründe nicht erforderlich (BGH aa0)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel