Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 12.01.1982 – 2 StR 358/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 358/82 BESCHLUSS 7° PA d N Er in der Strafsache gegen
den Schäfer Heinrich Ludwig E EEE aus SCHERER 5 GEHE , geboren. an En 1947 in Stein,
Kreis Mau Pu,
wegen Vergewaltigung u.a.
AS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10, August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 12. Januar 1982 |
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen Bedrohung verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung und Zuhälterei verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Die Strafkammer hat verkannt, daß die rechtsfehlerfrei festgestellten Delikte der Vergewaltigung und Zuhälterei nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern in dem der Tateinheit stehen. Tateinheit liegt bereits dann vor, "wenn tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen (BGHSt, 18, 66, 69). Dieses ist hier der Fall. Die Geschädigte hatte dem Zeugen GE erklärt, "sie wolle aus dem Milieu heraus", Der Angeklagte "hielt es für erforderlich, sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Er wollte ihr zeigen, daß sie ihm gehöre und zu tun habe, was immer er bestimme" (UA S. 6). Die von dem Angeklagten bei der Vergewaltigung angewandte Gewalt stellt sich aufgrund dieser Feststellungen gleichzeitig als Maßnahme dar, die die Zeugin Sc von der Aufgabe der Prostitution abhalten sollte
(§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Beide Delikte stehen somit im Verhältnis der Tateinheit.,
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Strafaussprüche,
Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich."
Dem schließt sich der Senat an.
Mösl Meyer Maier
. Theune Niemöller