Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 05.01.1982 – 5 StR 625/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR_625/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Steinsetzer Udo A m, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EMEMEE 1940 ir raus (GE) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. ED au: EB
als Verteidigerin,
"Justizangestelle u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landzericht
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17.März 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung, Beischlaf zwischen Verwandten und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Das Revisionsvorbringen ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe die Feststellung getroffen, "die Zeugin Ci (habe) durch mehrere eidesstattliche Versicherungen anderer Personen ihre Gefangenschaft im Entschädigungsverfahren glaubhaft gemacht" (UA S.30), obwohl dies in der Hauptverhandlung weder behauptet noch erwiesen worden sei. Damit ist die von der Revision behauptete Verletzung des § 261 StPO nicht dargetan. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgestellt worden ist, bindet das Revisionsgericht; ein Gegenbeweis ist nicht zulässig (BGHSt 21, 149,151; BGH Urteil vom 23.März 1976 - 1 StR 580/75).
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Durch-
greifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind dabei nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel