Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 09.12.1981 – 2 StR 621/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LAG

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 621/833 BESCHLUSS 1.78.87

in der Strafsache

gegen den Arbeiter Menan A > ‚„ in der Bundesrepublik

Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren in > 1555 in ABB (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

_FÄG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Erfolg hat jedoch seine (allgemeine) Sachrüge. Im Urteil (S. 8 UA) heißt es, der Angeklagte habe mit nicht genau feststellbaren Mengen, "mindestens aber mit 2 kg" Heroin Handel getrieben. Es folgen sodann Feststellungen zu einzelnen Fällen. Die Summe der dabei angegebenen Gewichtsgrößen beträgt - unter Ausschluß der Möglichkeit einer Doppelzählung ein und derselben Menge - lediglich 1.555,1 g, also wesentlich weniger als jene 2 kg (bzw. sogar 2.070 g - S. 17 UA -). Die Strafkamner ist somit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.

Da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Annahme dieses Schuldumfangs rechtfertigen, hat

er das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Mösl Müller Meyer

Maier Zschockelt