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BGH Beschluss vom 02.12.1981 – 2 StR 689/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 689/81 BESCHLUSS nl g

in der Strafsache

gegen

den Restaurantbesitzer Falk Hermann Wei aus

De, geboren am GE 19:1 in ve, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 6. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde Erfolg.

Il. 1. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung des zuständigen Arztes des Haftkrankenhauses in KW, der den Zeugen Ki» nach dessen Einlieferung behandelt haben soll, zu Unrecht zurückgewiesen. Der Arzt war zum Beweis dafür benannt worden, daß Keilp, der den Angeklagten belastet hatte, starke Entzugserscheinungen gehabt habe, nicht vernehmungsfähig gewesen sei und "auf Grund seines

Zustandes, in dem er sich bei seiner Einlieferung befand, nicht in der Lage war, in den Nachmittagsstunden zuvor einer Vernehmung ordnungsgemäß zu folgen".

Die Strafkammer begründet die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages damit, daß "der Zustand eines Süchtigen am folgenden Tage keine zuverlässigen Erkenntnisse über den Zustand zur Zeit der Vernehmung am Vortage zuläßt" (UA S. 13). Sie lehnt somit die Vernehmung des Arztes als sachverständigen Zeugen über den psychischen und physischen Zustand Keil» wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Behauptungen ab.

Das ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht stützt seine Auffassung über die körperliche, geistige und seelische Verfassung des Zeugen KB während der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung auf Beobachtungen, die der Polizeiarzt einige Stunden vor der Vernehmung dieses Zeugen und die Verhörspersonen jeweils während und nach der Vernehmung gemacht haben. Die polizeiliche Vernehmung fand drei bis vier Stunden vor der richterlichen Vernehmung statt, nach welcher KB "noch in der gleichen Nacht auf Anordnung des Haftrichters durch Einzeltransport in das Gefängniskrankenhaus nach KgB- ven verschubt" wurde (UA S. 6/7). Zwischen den Vernehmungen des Zeugen und seiner Aufnahme in das Gefängniskrankenhaus bestand somit ein enger zeitlicher Zusammenhang. Ob die Aufnahme noch vor oder bereits nach Mitternacht (am folgenden Tage) erfolgte, ist dabei ohne Bedeutung.

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Warum Beobachtungen eines Arztes über die körperliche, geistige und seelische Verfassung des Zeugen Ke nur einige Stunden nach Beendigung der richterlichen Vernehmung keine Rückschlüsse auf dessen Zustand während der Vernehmungen zulassen sollen und deshalb bedeutungslos sind, ist nicht einzusehen, zumal das Gericht der Untersuchung durch den Polizeiarzt, die mehrere Stunden vor den Vernehmungen stattgefunden haben muß, offenbar Bedeutung zuerkennt.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht konnte die Verurteilung des Angeklagten lediglich auf die ersten Aussagen der damals stark heroinabhängigen Zeugen Ki ung Schee> stützen. Beide Zeugen haben die den Angeklagten belastenden Aussagen später widerrufen und behauptet, sie hätten bei den ersten polizeilichen und richterlichen Vernehmungen unter starken Entzugserscheinungen gelitten. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Ki dei diesen ersten Vernehmungen unter Entzugserscheinungen litt, kann deshalb für die Bewertung seiner Aussage und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sein.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist auch einen sachlichrechtlichen Mangel auf, da sie sich mit bedeutsamen Umständen nicht auseinandersetzt und sich aufdrängende Fragen nicht erörtert.

a) Die den Angeklagten belastenden Aussagen der

Zeugen Ki ung Schi stammen aus dem Jah-

re 1975. Beide haben ihre Angeben alsbald widerrufen. KeE nat in der Hauptverhandlung, die erst mehr als fünf Jahre später stattfand, den Angeklagten erneut entlastet, obwohl er selbst wegen der gleichen Tat rechtskräftig verurteilt worden war, während der Angeklagte nach Brasilien fliehen konnte und erst Ende 1989 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurde. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, das allein die erste den Angeklagten belastende Aussage Kain BB für richtig hält, erörtern müssen, was Kg> EB veranlaßt haben könnte, den Angeklagten nach so langer Zeit in der Hauptverhandlung erneut zu entlasten und sich damit der Gefahr einer Bestrafung wegen uneidlicher Falschaussage auszusetzen, wenn diese Aussage nicht der Wahrheit entsprach.

b) Auch hatten die Polizeibeamten den Zeugen > @EEED vei der ersten Vernehmung "nicht im Unklaren gelassen", daß es sich "erfahrungsgemäß bei Gericht auf die Höhe der Strafe auswirke, wenn ein Drogenabhängiger bereit sei, den Lieferanten zu nennen" (UA S. 14). Das Gericht hätte deshalb die Möglichkeit erörtern müssen, daß Kill nach dieser Aufklärung den Angeklagten unter Umständen deshalb als angeblichen Lieferanten bezeichnete, weil er einerseits eine Strafmilderung erreichen wollte, andererseits aber nicht willens oder nicht in der Lage war, den wirklichen Lieferanten zu nennen.

c) Die Zeugin Sch nat sich in der Hauptver-

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handlung geweigert, Angaben zur Sache zu machen. Das Gericht erklärt diese Weigerung der Zeugin damit, daß sie bei wahrheitsgemäßer Aussage den Angeklagten hätte belasten müssen, dies aber aus Furcht vor Repressalien nicht habe tun wollen. Hätte die Zeugin nämlich den Angeklagten bei ihren ersten Vernehmungen zu Unrecht belastet, dann hätte sie ihre spätere entlastende Aussage wiederholt (UA S, 10/11).

Auch hier hätte das Gericht den Umstand, daß seit der Tat etwa sechs Jahre vergangen sind und der Angeklagte sich seit 1976 in Brasilien aufgehalten hat, ausdrücklich in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Es hätte näher dartun müssen, aus welchem Grunde die Zeugin Sch dennoch Anlaß gehabt haben könnte, Repressionen des Angeklagten zu befürchten, zumal Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Möglichkeit hatte, das Aussageverhalten der Zeugin tatsächlich zu beeinflussen, nicht vorhanden sind.

d) Im übrigen hätte das Landgericht hier die naheliegende Möglichkeit erörtern müssen, daß die Zeugin die Aussage deswegen verweigert haben kann, weil sie bereits zwei sich widersprechende Aussagen gemacht hatte und strafrechtliche Folgen befürchtete, wenn sie eine dieser Aussagen nun ausdrücklich als falsch bezeichnete.

III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu der Überzeugung gelangen, daß die Zeugen Kein» und Sch> Heroin vom Angeklagten bezogen haben, dann müßte genauer als dies im angefochtenen Urteil geschieht, dargelegt werden, worauf das Gericht die Feststellungen über die Heroinmenge, mit der der Angeklagte Handel getrieben haben soll, stützt. Das Gericht darf dabei nicht einfach von einer "Berechnung" der Polizeibeamten ausgehen (UA S. 14/15), ohne zumindest im einzelnen darzulegen, auf welchen als erwiesen erachteten Tatsachen diese Berechnung beruht.

Mösl Müller Theune

Niemöller Zschockelt