Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 02.12.1981 – 2 StR 377/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _ 377/84 URTEIL IR 9
in der Strafsache
gegen
den Maler Heinz Christoph W «ED aus Mg - CB, zevoren an GEB 1943 in Co, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung u.a.
BCH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «zB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte «a
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
31. März 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
; APR
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung, und wegen Herbeifiührens einer Brandgefahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
4. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 3,4 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.
2, Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dabei bedürfen der Erörterung nur die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im ersten Fall der Brandstiftung (HW) eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,1 %o, im zweiten Fall der Brandstiftung (MW eine Blutalkoholkonzentration von 1,94 %o und im Fall des Herbeiführens einer Brandgefahr (Sum /ScH) eine solche von "ca. 2,23 %o". In den ersten beiden Fällen hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat. Das ist indessen kein Rechtsfehler. Wie ihre Ausführungen zu Fall 3, aber auch ihre Darlegungen auf S. 13 (unten) UA deutlich machen, hat die Kammer die Möglichkeit gesehen und erwogen, daß der Einfluß von
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Alkohol zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit führen kann. Daß sie in den Fällen der Brandstiftung von näheren Erörterungen hierzu abgesehen hat, kann den Bestand des jeweiligen Strafausspruchs nicht gefährden: Die ermittelten Alkoholwerte sind nicht so hoch, daß sie allein schon zu eingehenderen Ausführungen drängten. Hinzu kommt aber noch, daß das jeweilige Motiv des Angeklagten (UA S. 14: Wut und Enttäuschung" über die Behandlung durch Dritte) ebensowenig einen Anlaß hierfür bot wie die überlegte und kaltblütige Art der Tatausführung.
Im übrigen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer selbst dann, wenn sie im Fall 2 verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hätte, zum einen mit Rücksicht auf den hohen Schaden, zum anderen aber auch deshalb, weil der Angeklagte bereits im Fall 1 eine Brandstiftung unter Alkoholeinfluß begangen hatte, das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe auch nicht gemäß den 88 21, 49 StGB gemildert hätte.
Mösl Müller Theune Niemöller Zschockelt