Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 25.11.1981 – 2 StR 516/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 516/81 BESCHLUSS 2S-.P7

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Ivan S > vorna1: Hei aus WOEEEEEB, zevoren am le 155 in zw /

Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1981 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der den Angeklagten betreffende Teil des Urteilstenors dahin berichtigt, daß die Worte "fortgesetzter Einfuhr und" sowie die Worte "von und" ersatzlos entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Berichtigung des Urteilstencers beruht darauf, daß - wie die Kammer im übrigen selbst erkannt hat (UA S. 48) - die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln hier als rechtlich unselbständiger Teilakt im Handeltreiben aufgeht.

Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO) hat die Kammer nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch die für das eingeführte Heroin berechnete Zollgebühr zugrunde gelegt. Ob dies mit dem Recht der Europäischen wirtschaftsgemein-

schaft vereinbar ist (vgl. dazu jetzt BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt), braucht nicht entschieden zu werden, weil sich hier ausschließen läßt, daß die Mitberücksichtigung der Zollgebühr den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Müller Meyer Theune

Niemöller Zschockelt