Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 24.11.1981 – 5 StR 659/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Kaufmann Rolf S ED = us AB ‘geboren am EEE 355 in u.

wegen Betruges u.a.

AS -2-.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.November 1981 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24.März 1981 nach § 349 Abs.4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revisionsangriffe gegen die Schuldfeststellungen sind, ebenso wie die Verfahrensbeschwerden, unbegründet im Sinne des § 349 Abs.2 StPO. Der Tatrichter hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe (Fälle 4 und 9 der Anklage vom 23.Januar 1979) gegen die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 239 Abs.1 Nr.2 KO verstoßen, insbesondere in der Absicht gehandelt hat, die Gläubiger der KG zu benachteiligen. Der Angeklagte wollte nach den Feststellungen nicht nur Forderungen einzelner Gläubiger, darunter Lohnforderungen, auf Kosten anderer Forderungen bevorzugt befriedigen (vgl. dazu BGH NJW 1969,1494). Vielmehr hat er mit den Abtretungen bezweckt die aus den Außenständen stammenden Gelder zur "freien Verfügung" der KG zu behalten (UA S.23) und damit auch in Zu- 'kunft den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten (UA S.11); dementsprechend sind z.B. die im Zusammenhang mit dem Bauauftrag sgnD eingegangenen Gelder nicht nur für

- 3.

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Löhne verwandt worden (UA S.25). Die Ungewißheit über die künftige Verwendung der Beträge, die der Angeklagte durch die Abtretungen einzelnen Gläubigern entzogen hatte, betraf die Gesamtheit der Gläubiger; sie stellte für sie einen Nachteil im Sinne des § 239 KO 'a.F. dar (BGH Urteil vom 4.November 1975 - 1 StR 592/75 -, S.T7).

Dagegen leidet die Einzelstrafe im Falle II 2 der Urteilsgründe an einem sachlichrechtlichen Mangel. Der Tatrichter hat den Verstoß gegen § 283 Abs.1 Nr.4 StGB als die schwerste der abgeurteilten Taten bezeichnet und bei der Begründung der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hervorgehoben, daß der "in seinen Voraussetzungen ebenfalls gegebene § 239 KO a.F. hierfür eine Mindeststrafe von einem Jahr androhter (UA S.42). Diese Wendung läßt besorgen, daß die Einzelstrafe von einer

Wertung bestimmt worden ist, die in der früheren Strafarohung zum Ausdruck kam.

Mit der Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe konnten auch die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki