Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 17.11.1981 – 5 StR 645/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen den kaufmännischen Angestellten Thomas A guniD

dort geboren am I] 1936,

wegen Betruges u.a.

- 2. AL 5

ver 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17.November 1981 - zu 1 einstimmig - beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.Mai 1981 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Ro )

und wegen Bankrotts sowie gegen die Strafaussprüche richtet.

2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3_ AL

Gründe§

Der bestellte Verteidiger hat die Revision unbeschränkt eingelegt und sie innerhalb der Rechtfertigungsfrist in dem unter 1, bezeichneten Umfang begründet. Erst nach Ablauf der Frist hat er im Schriftsatz vom 5.Oktober 1981 auch den Schuldspruch wegen unterlassener Konkursanmeldung im Fall 5 der Urteilsgründe angefochten.

Insoweit ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO).

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Niepel