Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.11.1981 – 2 StR 629/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IE BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 629/81 BESCHLUSS 73.07. fr
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Walter GC WW aus NEM, zevoren om Gm 935 in CE, zur Zeit in anderer Sache
in Strafhaft,
wegen Betruges u. a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1981 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 1981 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
In der Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 1981 haben der Vorsitzende und der Urkundsbeanmte beurkundet, daß im Anschluß an die Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, daß der Angeklagte und sein Verteidiger Rücksprache gehalten und beide Rechtsmittelverzicht erklärt haben sowie daß der Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden ist (Bd. II Bl. 342). Der Angeklagte hat strafprozessuale Erfahrung aus zahlreichen Hauptverhandlungen. Der Senat ist, auch bei Würdigung des Schriftsatzes des Angeklagten vom 19, Oktober 1981, davon
überzeugt, daß ein die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung begründender Ausnahmefall nicht vorgelegen hat.
Damit ist die Revision unzulässig.
Mösl Maier Theune
Niemöller Zschockelt