Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 06.11.1981 – 2 StR 478/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 478/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dreher Ibrahim Kon zu: re, geboren an EEE 961 in CE : Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
II
2-0 II
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
6. November 1981 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO entschieden:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Bad Kreuznach vom 30. April 19819 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat teilweise Erfolg.
Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden,
Das Landgericht hat die Verhängung einer Jugendstrafe damit begründet, daß sie wegen der in der Tat hervorge-
tretenen schädlichen Neigungen, "im übrigen ... auch" wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, worin das Landgericht die schädlichen Neigungen gesehen hat. Hierzu hätte es aber eingehender Ausführungen bedurft, zumal es sich um die erste Straftat des Angeklagten handelt. In einem solchen Fall darf regelmäßig auf die Feststellung schon vor der Tat entwickelter Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Taten begangen werden, nicht verzichtet werden (BGHSt 16, 261).
Nach den Strafzumessungserwägungen ist nicht auszuschließen, daß dieser Rechtsfehler die Höhe der erkannten Strafe beeinflußt hat. Das gilt um so mehr, als es im Urteil (S. 11 UA) heißt, im Rahmen des Erziehungszwecks sei die Verhängung einer ganz erheblichen Jugendstrafe angezeigt, um bessernd auf den Angeklagten einzuwirken.
Da der Strafausspruch schon aus diesem Grund aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich die Strafzumessungserwägungen auf S. 11 (oben) UA als allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Angeklagten erweisen und insofern weitere Bedenken gegen diese Erwägungen bestehen.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune