Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Entscheidung vom 06.11.1981 – 2 StR 459/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 459/81 nescHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Wilhelm Ho zus ag. sort

geboren an ED 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u. a.

MH

IS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Sie beruht auf: einer rechtlich fehlerhaften. Beweiswürdigung. Das Gericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen HB und

meint, daß diese "zudem" in "einigen Punkten" durch die Aussage des völlig unbeteiligten Zeugen on bestätigt werde, Dieser habe nämlich gesehen, "wie ein

Mann aus dem Fenster der Gaststätte im Hechtsprung heraussprang, sich auf dem Boden abrollte und dann zwei Männer

in Richtung Peliserkerstraße flüchteten". Das habe der Zeuge FB schon vor der Vernehmung des Zeugen on in derselben Weise geschildert (UA S, 20/21). Die Argumentation des Landgerichts, diese Angaben des Zeugen > könnten in bedeutsamer Weise die Aussage des Zeugen Hg» bestätigen, ist gedanklich nicht nachvollziehbar und deswegen rechtsfehlerhaft. |

Der Zeuge I] kommt für die dem Angeklagten angelasteten Handlungen ebenfalls als Täter in Betracht. Er ist ' deswegen bereits verurteilt worden und hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Er war auf jeden Fall am Tatort.

Für die hier allein entscheidende Frage, ob der. Angeklagte oder HB in der Gastwirtschaft war und anschlie-Bend aus dem Fenster sprang, gibt die Aussage N deshalb nichts her. Daraus, daß der Zeuge HB diesen Vorgang schilderte, ehe der Zeuge lo —,) vernommen wurde, läßt sich auch nichts für die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage Hei herleiten, ganz abgesehen davon, daß ) bereits ‚vorher in dem Verfahren gegen HD vor dem Schöffengericht ausgesagt hatte.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil insoweit auf der rechtsfehlerhaften Bewertung der Aussage des Zeugen OB ern: es ist deswegen in dem im Beschlußtenor genannten Umfang aufzuheben,

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß die aufgehobene Verurteilung die andere - wegen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall - rechtsfehlerfrei verhängte Strafe beeinflußt hat.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune,