Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 04.11.1981 – 2 StR 368/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 368/81 BESCHLUSS
/ MN. A in der Strafsache
gegen
Enin A im aus CB, geboren am GEB 1955
in B@B/Türkei, zur Zeit in Strafhatt,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
v5
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1981 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten vom 30. und 31. Juli 1981, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. November 1980 sowie der Fristen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe§
Den Wiedereinsetzungsamträgen kann nicht entsprochen werden. Auf Grund der Hauptverhandlungsniederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 25. November 1980 ist der Senat davon überzeugt, daß der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die Möglichkeit, selbst eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, belehrt worden ist. Der Senat hat auch keinen Zweifel darliber, daß der Angeklagte diese Belehrung verstanden hat. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts ergibt, beherrscht er in dem dafür erforderlichen Maße die deutsche Sprache. So hat er das Gespräch mit der Zeugin F am 20. März 1980 in Deutsch geführt und während seiner Untersuchungshaft einem Mithäftling zwei Briefe in Deutsch diktiert (UA S. 4 vis 4 d). Davon abgesehen hätte er mit Hilfe eines Anstaltsbediensteten den Inhalt des ihm nach der
Urteilsverkündung ausgehändigten (Rechtsmittelbelehrungs-) Vordrucks feststellen können. Hierzu hatte er Anlaß und Gelegenheit. Von einer solchen Möglichkeit hat er denn auch bezüglich des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 23. Februar 1981 Gebrauch gemacht, als dieser ihm zugestellt worden ist.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller