Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.10.1981 – 1 StR 556/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7a
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 556/81 BESCHLUSS 13.10,
in der Strafsache
gegen
den Koch Karl-Heinz W gu» zus Teil, geboren an EB 1952 in ram,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1981 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Mai 1981 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Bestimmung der Höhe der in den Fällen II 1 bis 3 verhängten Tagessätze sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Bestand. Die in den Fällen II 1 bis 3 unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe zwingt als Verstoß gegen $ LO Abs. 2 StGB zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Diese Bestimmung ist auch dann
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erforderlich, wenn - wie hier - die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StCB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus; für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGH, Beschl. vom 14.5.1981 - 4 StR 599/80 - NJW 1981, 2071). Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe wird auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft gegenstandslos; über die Verpflichtung zur Entschädigung muß ebenfalls neu entschieden werden.
Pikart Herdegen Ulsamer
Maul Schikora